Im Rahmen der sog. Quick Fixes wurden mit dem Jahressteuergesetz 2019 auch Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften neu gefasst (§ 3 Abs. 6a UStG). Zu Anwendungsfragen äußert sich das BMF nun in einem Entwurfsschreiben.
Mit dem JStG 2019 wurden zum 01.01.2020 die sog. Quick Fixes in das deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Ein Teil der Quick Fixes betrifft die Neuregelung zur Bestimmung der bewegten und der ruhenden Lieferung bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG). Damit wurde die Ortsbestimmung von Lieferungen innerhalb eines Reihengeschäfts europaweit vereinheitlicht. Unverändert ist geblieben, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zugeordnet wird. Bei Lieferungen, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat außerhalb der EU transportiert werden, kann nur diese eine bewegte (innergemeinschaftliche oder Ausfuhr-)Lieferung umsatzsteuerfrei sein. Die Bestimmung, welcher der Lieferungen in dem Reihengeschäft die Bewegung zuzuordnen ist, wurde in § 3 Abs. 6a UStG mit dem JStG 2019 seinerzeit neu gefasst.
Nun äußert sich die Finanzverwaltung in einem Entwurfsschreiben zur gesetzlich neu geregelten Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei Reihengeschäften (BMF-Entwurfsschreiben vom 22.06.2022). Entscheidend sei dabei laut BMF die Transportveranlassung. Demnach soll die Warenbewegung bei Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer in der Reihe der Lieferung des ersten Unternehmers zugeordnet werden; bei Beförderung oder Versendung durch den letzten Abnehmer der Lieferung an den letzten Abnehmer (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 7 und 8 UStAE n.F.-Entwurf).
Befördert ein Zwischenhändler (ein in der Kette stehender Abnehmer, der zugleich (Weiter-)Lieferer ist) die Ware selbst oder auf seine Rechnungen durch einen Dritten, soll die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen sein (widerlegbare Vermutung).
Die gesetzliche Vermutung soll laut dem Entwurf aber dann nicht gelten, wenn der Zwischenhändler in einem Fall der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats die USt-IdNr. des EU-Staates verwendet, in dem die Bewegung beginnt. Dann soll die Zuordnung der Warenbewegung zu der Lieferung des Zwischenhändlers erfolgen. Das muss spätestens bis zum Beginn des Transports geschehen. Spätere Änderungen bei der Verwendung der USt-IdNr. bleiben ohne Auswirkung (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 10 UStAE n.F.-Entwurf).
Weitere Anpassungen nimmt das BMF u.a. hinsichtlich Reihengeschäften in das Drittlandsgebiet vor (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 11 UStAE n.F.-Entwurf). Das Anwendungsschreiben soll nicht für Lieferungen unter Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten anwendbar sein (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 20 UStAE n.F.-Entwurf).
Die Grundsätze des Anwendungsschreibens sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein.
Nun haben die Verbände die Möglichkeit, zu dem Entwurf bis zum 02.08.2022 Stellung zu nehmen.
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