Das BMF hat den lang erwarteten Entwurf eines BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes (KöMoG) veröffentlicht und die Verbände um Stellungnahme bis zum 13.05.2022 aufgerufen.
Hinsichtlich der Behandlung von organschaftlichen Minder- und Mehrabführungen trat mit dem KöMoG an die Stelle der bisherigen Bildung von sog. steuerlichen Ausgleichsposten die sog. Einlagelösung. Danach gelten organschaftliche Minderabführungen als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft und Mehrabführungen der Organgesellschaft als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KStG n.F.). Damit erhöhen bzw. mindern sie unmittelbar den Beteiligungsansatz in der Steuerbilanz des Organträgers. Während organschaftliche Ausgleichsposten unter alter Rechtslage nur im Verhältnis der Beteiligungsquote an der Organgesellschaft zu bilden waren, führen Minderabführungen nun in voller Höhe zu einer Einlage und Mehrabführungen in voller Höhe zu einer Einlagenrückgewähr. Die gesetzlichen Neuregelungen sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.
Das BMF hat am 14.04.2022 den Entwurf eines BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des KöMoG veröffentlicht. Darin nimmt das BMF u.a. auch Stellung zum Wahlrecht einer Rücklagenbildung aufgrund des Wechsels von der Ausgleichspostenmethode zur Einlagelösung, zur mittelbaren Organschaft sowie zur Kettenorganschaft.
Bezüglich Verrechnungsfragen führt das BMF zunächst in Rz. 5 aus, dass eine Saldierung der Minder- und Mehrabführungen bei der Organgesellschaft nicht zulässig ist, da eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtung aufgrund des § 27 Abs. 6 KStG vorzunehmen ist. Eine Saldierung der Minder- und Mehrabführungen beim Organträger ist laut Rz. 6 dagegen beteiligungsbezogen zulässig, da nach § 14 Abs. 4 Satz 4 KStG Minder- und Mehrabführungen in dem Zeitpunkt als verursacht gelten, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.
Im Rahmen der Übergangslösung hin zur Einlagelösung, die mit einer zwingenden Auflösung der bisherigen Ausgleichsposten verbunden ist, fingiert der Gesetzgeber, soweit die passiven Ausgleichsposten die Summe aus aktiven Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung übersteigen, einen Beteiligungsertrag, auf den das Teileinkünfteverfahren nach §§ 3 Nr. 40 c) und 3c Abs. 2 EStG bzw. das Schachtelprivileg nach § 8b Abs. 2, 3, 7 und 8 KStG Anwendung finden soll (§ 34 Abs. 6e Satz 10 KStG). Das BMF führt im Entwurf hierzu aus, dass Einlagen im Laufe des Jahres den Beteiligungsbuchwert vor Verrechnung mit der Rücklage erhöhen (Rz. 11) und dass u.a. auch dann eine Rücklage gebildet werden kann, wenn die Organschaft bereits vor dem 31.12.2021 beendet wurde (Rz. 17). Für die reguläre Einlagenrückgewähr mangelt es aber an einer eigenen gesetzgeberischen Lösung. Gemäß Rz. 10 des Entwurfs ist nun auch auf reguläre Mehrabführungen, soweit sie die Summe aus Beteiligungsbuchwert und Minderabführungen übersteigen, in analoger Anwendung des § 34 Abs. 6e Satz 9 und 10 KStG das Teileinkünfteverfahren bzw. das Schachtelprivileg anzuwenden. In Rz. 9 des Entwurfs werden zudem negative Beteiligungsbuchwerte infolge von Mehrabführungen explizit ausgeschlossen.
Besonders hervorzuheben sind die Ausführungen des BMF zur mittelbaren Organschaft. In diesen Fällen hatte der Organträger nach bisherigem Recht für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen dennoch Ausgleichsposten zu bilden, obwohl es an einer unmittelbaren Beteiligung an der Organgesellschaft fehlt. Nach den Rz. 29 und 30 des Entwurfs ist eine nach den Übergangsregelungen zur Einlagelösung gebildete Rücklage dann aufzulösen, wenn die Beteiligung an der Zwischengesellschaft veräußert wird und dies zur Beendigung der Organschaft führt. Zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Einlagelösung sind zudem bestehende Ausgleichsposten beim Organträger mit dem Beteiligungsbuchwert der Zwischengesellschaft bzw. der Organgesellschaft zu verrechnen. In den Rz. 31ff. des Entwurfs führt das BMF aus, dass im Falle einer mittelbaren Organschaft die bilanziellen Folgen der Einlage sowie der Einlagenrückgewähr auf jeder Beteiligungsstufe nachzuvollziehen sind. Weitere Erläuterungen betreffen die Auswirkungen auf den Beteiligungsansatz und das steuerliche Einlagekonto von Organgesellschaft bzw. Zwischengesellschaft, den Sonderfall einer nicht im Inland ansässigen Zwischengesellschaft sowie Fragen der Aufteilung von Minder- und Mehrabführungen für den Fall, dass sich eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft erst durch Addition einer unmittelbaren Beteiligung und einer mittelbaren Beteiligung ergibt.
Die Verbände haben nun die Möglichkeit, bis zum 13.05.2022 zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Der Volltext des BMF-Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Entwurf kommen Sie hier.
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