Trotz Inkrafttreten des EU VAT eCommerce Package am 01.07.2021 hält Deutschland an seiner nationalen Marktplatzhaftung fest, wenn auch mit Anpassungen. Jetzt hat das BMF ein ergänzendes Schreiben zur überarbeiteten Marktplatzhaftung veröffentlicht. Wichtigste Neuerung ist ein Zulassungsverfahren für Betreiber von Online-Marktplätzen.
Mit Wirkung zum 01.01.2019 hatte Deutschland eine nationale Marktplatzhaftung eingeführt, welche auch Aufzeichnungspflichten für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen (neu: elektronische Schnittstellen) vorsieht. Ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Regelungen ist immer noch anhängig. Am 01.07.2021 wird das EU VAT eCommerce Package (auch Mehrwertsteuer-Digitalpaket genannt) in Kraft treten (vgl. eNewsletter Tax vom 08.04.2021). Dieses sieht eine spezielle Steuerpflicht von Betreibern von elektronischen Plattformen (inkl. Online-Marktplätze) für bestimmte Umsätze von Versandhändlern vor, welche die jeweilige Plattform nutzen. Dennoch hält der deutsche Gesetzgeber an der nationalen Marktplatzhaftung fest, wenn auch mit ein paar Modifikationen. So sind Betreiber elektronischer Schnittstellen zukünftig nicht mehr verpflichtet, eine Registrierungsbestätigung von den Versandhändlern einzusammeln. Es genügt, wenn die Betreiber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Händler erfassen. Um nicht zu haften, müssen die Betreiber die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern prüfen. Hierzu müssen sie zwingend das qualifizierte Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern nutzen (Bestätigungsverfahren).
Mit einem auf den 20.04.2021 datierten BMF-Schreiben passt die Finanzverwaltung in weiten Teilen bereits bestehende BMF-Schreiben zur Marktplatzhaftung an. Eine fundamentale Neuerung ist eine Registrierungs- und Zulassungspflicht für Betreiber elektronischer Schnittstellen. Die Betreiber können nur dann das o.g. Bestätigungsverfahren nutzen, wenn sie für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registriert sind und eine entsprechende Zulassung von ihrem Finanzamt erhalten haben. Der Antrag muss neben Name, Anschrift und Steuernummern auch die Bezeichnung der elektronischen Schnittstelle enthalten. Darüber hinaus muss glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller Lieferung von Gegenständen mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.