Das BMF äußert sich in einem aktuellen Schreiben umfangreich zu lohnsteuerlichen Anwendungsfragen der durch das Fondsstandortgesetz kürzlich neugefassten Regelungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.
Durch das Fondsstandortgesetz (BGBl. I 2021, S. 1498) wurde der Steuerfreibetrag für Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) auf 1.440 Euro erhöht. Daneben wurde § 19a EStG (wieder-)eingeführt, der ein Wahlrecht zur aufgeschobenen Versteuerung des Sachbezugs durch vergünstigt überlassene Vermögensbeteiligungen an KMU-Arbeitnehmer vorsieht. Mit Schreiben vom 16.11.2021 äußert sich das BMF ausführlich zu Anwendungsfragen der neuen Regelungen.
Hinsichtlich der Ausführungen zu § 3 Nr. 39 EStG ersetzt das neue Schreiben das bisherige (noch bis zum 31.12.2020 weiterhin anzuwendende) Schreiben vom 08.12.2009. Etwas erweitert hat das BMF dabei die Behandlung von vom Arbeitgeber übernommenen Depotgebühren. Laut BMF führen übernommene Depotgebühren, die durch die Festlegung der Wertpapiere für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Sperrfrist oder zur Minderung des administrativen Aufwands (z.B. für ein zentral verwaltetes Sammeldepot) entstehen, nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Auch die kostenlose Depotführung durch den Arbeitgeber führt laut BMF nicht zu Arbeitslohn (Rdnr. 12).
Laut BMF ist die Vermögensbeteiligung nach § 3 Nr. 39 Satz 4 EStG mit dem gemeinen Wert bei der Überlassung anzusetzen. Hier arbeitet das BMF nun das BFH-Urteil vom 07.05.2014 (VI R 73/12) in das Anwendungsschreiben ein. Danach kann die Vermögensbeteiligung auch mit dem gemeinen Wert bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts angesetzt werden (Rdnr. 18).
In Bezug auf das neu eingeführte Wahlrecht zur Besteuerung von begünstigt überlassenen KMU-Mitarbeiterbeteiligungen (§ 19a EStG) führt das BMF aus, dass (anders als bei § 3 Nr. 39 EStG) Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen desselben Konzerns i.S.d. § 18 AktG nicht als Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers i.S.d. § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG gelten und folglich nicht begünstigt werden (Rdnr. 34). Weiterhin äußert sich das BMF u.a. zu den einzelnen Voraussetzungen der KMU-Definition (Rdnr. 42), den Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung bei der aufgeschobenen Besteuerung (Rdnr. 43), den Folgen einer Wertminderung im Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung (Rdnr. 49 ff.) sowie der Bindungswirkung der Anrufungsauskunft nach § 19a Abs. 5 EStG (Rdnr. 52 ff.). Dabei weist das BMF darauf hin, dass (unabhängig von der Anrufungsauskunft nach § 19a Abs. 5 EStG) eine Anrufungsauskunft zu steuerrechtlichen Einschätzungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen gestellt werden könne (Rdnr. 55). Die Neuregelungen des § 19a EStG und damit die diesbezüglichen Ausführungen des BMF greifen erstmals für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden (Rdnr. 57).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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