Seit Anfang 2021 greift eine befristete Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer. U.a. diese gesetzliche Änderung arbeitet das BMF wie auch die Änderungen zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG in sein neues Anwendungsschreiben ein.
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen wurde der für die Entfernungspauschale relevante Kilometer-Satz (pro Entfernungskilometer) auf 0,35 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer angehoben (ab 2021; ab 2024: 0,38 Euro), zeitlich befristet bis 2026.
Diese Erhöhung arbeitet das BMF in sein neues Anwendungsschreiben u.a. anhand von Rechenbeispielen ein (BMF-Schreiben vom 18.11.2021). So weist das BMF u.a. darauf hin, dass bei der Nutzung mehrerer Verkehrsmittel (etwa eigener Pkw und öffentliche Verkehrsmittel) die erhöhte Pauschale vorrangig bei der Teilstrecke, die mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt wird, und die Grund-Pauschale (0,30 Euro) bei der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Teilstrecke zu berücksichtigen ist (Rdnr. 22). Die (befristet) erhöhten Kilometerpauschalen sind auch in Fällen zu berücksichtigen, in denen der Arbeitgeber gewährte Sachbezüge oder Zuschüsse hinsichtlich des Arbeitsweges pauschal besteuert, § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG (Rdnr. 34). Für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle entfalte die Pauschalbesteuerung keine Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren, soweit die pauschal besteuerten Beträge den als Werbungskosten möglichen Betrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG übersteigen (Rdnr. 33). In den weiteren Ausführungen zu den Regelungen der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG in der ab 01.01.2021 geltenden Fassung äußert sich das BMF u.a. zu der vereinfachenden „15-Tage-Regelung“, ihrer Anwendung in Fällen, bei denen nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen typischerweise an weniger Wochentagen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (z.B. Home-Office, Teilzeitmodelle, verhältnismäßige Minderung der „vereinfachten“ Fahrtenanzahl, Rdnr. 41). Die Vereinfachungsregelung darf laut BMF nicht angewendet werden, wenn der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Sachbezugs für die Überlassung eines Dienstwagens die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt hat (Rdnr. 40).
Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche durch die Arbeitswege entstehenden Aufwendungen abgegolten. Laut BMF sind jedoch bestimmte Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Neben den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind laut BMF auch fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig (Rdnr. 30). In diesem zweiten Punkt widerspricht das BMF dem BFH (vgl. Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).
Das neue Schreiben ist grundsätzlich mit Wirkung ab 01.01.2021 anzuwenden und schließt damit unmittelbar an das alte BMF-Schreiben vom 31.10.2013 an. Hinsichtlich einer Ausnahme von der 15-Tage-Regel (Vereinfachungsregelung) enthält das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung (Rdnr. 45).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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