Die Finanzverwaltung hat eine Neufassung des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (sog. Tonnagesteuer) veröffentlicht. Insbesondere geht das Schreiben auf die Voraussetzungen und den Antrag für die besondere Gewinnermittlung und den Unterschiedsbetrag ein.
Gemäß § 5a EStG können inländische Gewerbetreibende, die Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreiben und deren Geschäftsleitung ebenfalls im Inland liegt, anstelle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG, den auf die Bereederung der Handelsschiffe entfallenden Gewinn anhand der in ihrem Betrieb geführten Tonnage ermitteln. Mit Schreiben vom 10.07.2023 hat das BMF eine Neufassung des die wesentlichen Voraussetzungen und Regelungen der Tonnagesteuer erläuternden BMF-Schreibens veröffentlicht
Um die besondere Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG nutzen zu können, müssen neben der Geschäftsleitung auch die wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung „zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden“. Dies gelte auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen. Eine Konkretisierung dieser „fast ausschließlichen Tätigkeit im Inland“ ist dem BMF-Schreiben allerdings nicht zu entnehmen. Auch fällt auf, dass das Schreiben das Thema „Digitalisierung von Schiffsbetrieben“ nicht thematisiert, obwohl dies für die Auslegung des Inlandsbezugs der Bereederung von elementarer Bedeutung wäre und schon seit einiger Zeit ein zentrales Ziel der Bundesregierung ist.
Weiter äußert sich das Schreiben u.a. ausführlich zu dem Antrag zur besonderen Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 3 EStG. Der Antrag ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des ersten Handelsschiffs mit Wirkung ab Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen. Wird der Antrag nicht im Jahr der Anschaffung gestellt oder sind in diesem Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5a Abs. 1 und 2 EStG nicht erfüllt, so ist der Gewinn für mindestens zehn Jahre für den gesamten Schiffsbetrieb nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln. Das BMF behandelt dabei anhand detaillierter Beispiele drei verschiedene Grundfälle (wirksame Antragstellung, unwirksame Antragstellung und Antragstellung nach Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist). Außerdem sind zahlreiche Ausführungen in Bezug auf den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG enthalten (bspw. zur Ermittlung, Feststellung und Besteuerung). Dieser ist in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Teilwert für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.
Auch enthalten sind Ausführungen zu sog. Neben- und Hilfsgeschäften (§ 5a Abs. 2 Satz 2 EStG). Grundsätzlich dürfen auch Nebengeschäfte bzw. -leistungen in die besondere Gewinnermittlung einbezogen werden. Das BMF führt hierzu aus, dass die Tatbestände eng auszulegen seien und Nebengeschäfte nur solche Geschäfte seien, die in Folge des eigentlichen Geschäftsbetriebs vorkommen und nebenbei miterledigt werden. Eine nähere Konkretisierung oder Abgrenzung, wann eine Nebenleistung diese Voraussetzungen erfüllt, enthält das Schreiben nicht.
Das Schreiben vom 10.07.2023 ersetzt die BMF-Schreiben vom 12.06.2002, vom 31.10.2008 und vom 10.09.2013 und ist bis auf wenige Ausnahmen in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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