Der Bundesrat hat am 12.05.2023 dem im Vermittlungsausschuss nachverhandelten Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Das Gesetz, das u.a. die Pflicht zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen sowie erhebliche Bußgelder bei Behinderung der Meldung vorsieht, wird voraussichtlich im Juni 2023 in Kraft treten. Für betroffene Unternehmen entsteht daher ein kurzfristiger Handlungsbedarf.
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz) dient der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 in deutsches Recht. Das Gesetz soll Hinweisgebern, die Verstöße gegen Unionsrecht oder nationales Recht melden, stärker schützen und regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen. Es erfasst ebenso den Umgang mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes war lange Zeit umstritten. Nachdem der Bundesrat den ersten Gesetzesentwurf im Februar 2023 ablehnte, brachte die Bundesregierung zwei Gesetzesentwürfe auf den Weg, wovon nur einer zustimmungsbedürftig sein sollte. Nach erheblicher Kritik an der Aufspaltung wurde der Gesetzesentwurf im Vermittlungsausschuss nachverhandelt, der sich auf einen Kompromiss einigen konnte. Das Gesetz wurde daraufhin am 11.05.2023 vom Bundestag verabschiedet. Am 12.05.2023 stimmte der Bundesrat dem geänderten Entwurf zu.
Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich im Juni 2023) müssen Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern ein ordnungsgemäß eingerichtetes Hinweisgebersystem vorweisen. Für kleinere Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern gilt diese Verpflichtung ab dem 17.12.2023. Im Gesetz sind darüber hinaus Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen sowie Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben enthalten.
So müssen Hinweisgeber die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Dabei wird Hinweisgebern ein Wahlrecht eingeräumt, den Hinweis entweder der internen Meldestelle oder einer externen behördlichen Meldestelle mitzuteilen. Eine externe Meldestelle wird das Bundesamt für Justiz einrichten. Die einzelnen Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten. Die Abgabe eines Hinweises muss von der jeweiligen Meldestelle innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden und der Hinweisgeber muss binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Bei Behinderung der Meldung oder Anwendung von Repressalien gegen den Hinweisgeber drohen erhebliche Bußgelder. Das Gesetz enthält zudem wesentliche datenschutzrechtliche Vorgaben und Nachweisregelungen (Beweislastumkehr zugunsten des Whistleblowers).
Vor dem Vermittlungsausschuss war eine Pflicht vorgesehen, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen. Hierauf wurde nun verzichtet. Es wird lediglich vorgegeben, dass die jeweilige Meldestelle auch anonymen Hinweisen nachgehen muss. Das geänderte Gesetz regelt zudem, dass die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugt werden soll, wenn intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann. Die maximale Höhe der angedrohten Bußgelder wurde von 100.000 Euro auf 50.000 Euro reduziert.
Zum Inkrafttreten ist nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist im Juni 2023 zu rechnen.
Unternehmen sollten umgehend mit der Einrichtung interner Meldestellen im Unternehmen bzw. in ihren Konzernstrukturen starten. Sollten Meldestellen schon bestehen, sind diese auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes zu überprüfen.