Bundestag beschließt Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG)

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26 Januar 2023

Am 20.01.2023 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) und damit vor allem Änderungen im Umwandlungsgesetz (UmwG) mit Blick auf grenzüberschreitende Vorgänge gebilligt. Im Vergleich zum Regierungsentwurf haben sich dabei noch einige Änderungen ergeben. 

Im Rahmen der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie hat der Bundestag am 20.01.2023 den Gesetzentwurf in der durch den Rechtsausschuss modifizierten Beschlussfassung gebilligt, nachdem er diesen am 15.12.2022 zunächst in den Rechtsausschuss zurücküberwiesen hatte (vgl. Steuernachricht vom 16.12.2022). Im Rahmen des neu eingefügten Sechsten Buches des Umwandlungsgesetzes („Grenzüberschreitende Umwandlung“) werden erstmalig der grenzüberschreitende Formwechsel sowie die grenzüberschreitende Spaltung in eine Kapitalgesellschaft eines anderen Mitgliedsstaates bzw. Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gesetzlich verankert und grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge insgesamt in einem Buch zusammengefasst.

Die neuen Bestimmungen orientieren sich grundsätzlich an den bereits bestehenden Vorschriften zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen (§§ 122a ff. UmwG). Im Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzung werden zusätzliche Änderungen vor allem im Bereich des Schutzes der Minderheitsgesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer vorgenommen.

Bereits der Referentenentwurf sah zum Schutz der Anteilseigner u.a. vor, dass diesen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen sowie bei Auf- und Abspaltungen ein Recht zum Austritt gegen Barabfindung eingeräumt wird (vgl. Steuernachricht vom 07.07.2022).

Im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält der nun vom Bundestag gebilligte Gesetzentwurf einige Änderungen. Neuerungen bestehen vor allem im Bereich der Verschmelzung durch Kapitalerhöhung und der Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien.

Im Rahmen der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans wurde die einmonatige Frist zur Vorlage beim Registergericht vor der Anteilseigner-Versammlung gestrichen. Nunmehr sieht das Gesetz vor, dass vor der Zustimmung ein Monat seit der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans vergangen sein muss. Für den Spaltungsplan oder seinen Entwurf wurde ergänzt, dass diese zusätzliche Informationen enthalten müssen wie z.B. einen indikativen Zeitplan und Angaben zur Bewertung des bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens.

Der Verschmelzungsbericht, die Verschmelzungsprüfung und der dazugehörige Prüfungsbericht waren bisher in den Fällen, in denen den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft keine Anteile gewährt werden, nicht erforderlich. Die beschlossene Gesetzesfassung regelt nun die Pflicht zur Erstellung der zuvor genannten Berichte bzw. der Durchführung der Verschmelzungsprüfung für den Sonderfall, dass dieselbe Person alle Anteile der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft hält. Die beschlossene Gesetzesfassung sieht außerdem in Bezug auf Sicherheitsleistungen zum Gläubigerschutz eine neue Gerichtszuständigkeit vor.

Die Regelungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen wurden schon im Dezember 2022 mit dem angepassten MgVG und neu eingeführten MgFSG umgesetzt. Im Bereich der unternehmerischen Mitbestimmung halten diese Gesetze an dem bereits für die SE (Societas Europaea) und die grenzüberschreitende Verschmelzung bewährten Grundkonzept aus Verhandlungsmodell und Auffanglösung fest. Bisher gilt bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen grundsätzlich das sogenannte Sitzstaatsprinzip; d.h. dass für jede aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehende Gesellschaft die Mitbestimmungsregelungen des Mitgliedstaats gelten, in dem sie ihren neuen Satzungssitz hat. Dieses Prinzip bleibt auch bei der Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie erhalten, erfährt aber aufgrund der uneingeschränkten Geltung und damit verbundenen Anreizen zur „Flucht aus Mitbestimmung“ weitreichende Einschränkungen (vgl. Steuernachricht vom 08.12.2022).

Vor diesem Hintergrund hatte schon der Regierungsentwurf zum UmRUG bereits im Verfahren zur Eintragung der Verschmelzung oder des Formwechsels eine sog. Missbrauchsprüfung gefordert. Das Registergericht hat also bei dem Vorliegen von Anhaltspunkten zu prüfen, ob die grenzüberschreitende Verschmelzung oder der Formwechsel missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dienen soll. In solchen Fällen soll das Gericht die Eintragung ablehnen. Die vom Bundestag nun gebilligte Gesetzesfassung definiert zusätzlich den Begriff der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Prüfungspflicht.

Anhaltspunkte liegen vor, wenn

  • das besondere Verhandlungsverfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer erst auf Aufforderung des Gerichts eingeleitet worden ist;
  • die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz nach der Grenzüberschreitung in Deutschland verbleibt;
  • eine ausländische Gesellschaft durch die grenzüberschreitende Verschmelzung Schuldnerin von Betriebsrenten oder -anwartschaften wird und diese Gesellschaft kein anderweitiges operatives Geschäft hat.

Das Recht zur Informationsbeschaffung der Registergerichte wurde ebenfalls modifiziert. Im Rahmen einer Prüfung aufgrund der oben genannten Anhaltspunkte können die Registergerichte Gewerkschaften der beteiligten Gesellschaften anhören oder auch Unterlagen von öffentlichen inländischen Stellen verlangen. Die beschlossene Gesetzesfassung enthält auch Regelungen zu wechselseitigen Mitteilungspflichten der Registergerichte der neuen bzw. übertragenden Gesellschaft über das Europäische System der Registervernetzung (sog. „Business Registers Interconnection System“ - BRIS).

Nach der nun beschlossenen Fassung tritt das UmRUG am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Verkündung wird voraussichtlich Mitte Februar erfolgen, da das Gesetz auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 10.02.2023 steht und bisher keine Hinweise dahingehend vorliegen, dass ein Vermittlungsausschuss einberufen werden soll.

 

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