Dauerverlustgeschäfte der öffentlichen Hand: Disquotale Verlusttragung

Bei bestimmten Dauerverlustgeschäften der öffentlichen Hand kommen die Rechtsfolgen einer vGA nicht zur Anwendung. Bei der Beteiligung von mehreren Gemeinden an einem Dauerverlustgeschäft lässt das BMF nun auch grundsätzlich neben der Verteilung nach der Beteiligungsquote einen anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstab zu.

Um die Vorgaben des sogenannten steuerlichen Querverbundes zu erfüllen, müssen die Verluste von der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) als Gesellschafter der Eigengesellschaft getragen werden. In Fällen, in denen mehrere jPöR an dem Verlustgeschäft beteiligt sind, müssen die gesamten Verluste nachweislich von diesen beteiligten jPöR getragen werden. Bisher sah das Anwendungsschreiben vom 12.11.2009 nur eine Verlusttragung anhand der jeweiligen Beteiligungsquote vor (Rn. 28 a.F.). Eine davon abweichende, verursachungsbezogene Verlusttragung ließ die Finanzverwaltung bisher nur im ÖPNV-Bereich (ausnahmsweise) zu (vgl. Verfügung des Bayerischem LfSt vom 18.10.2010).

Nunmehr lässt das BMF auch über den ÖPNV-Bereich hinaus einen anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstab zu (Rn. 28 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 06.07.2021). Als Beispiel nennt das BMF eine von zwei an einer Bäder-GmbH beteiligten Gemeinden vereinbarte Verlusttragung, wonach die (Teil)Verluste nach Maßgabe der im jeweiligen Gemeindegebiet entstehenden Bäderverluste zu tragen sind (vgl. neugefasste Rn. 28a).

Mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben, dessen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden sind, wird die von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung nun grundsätzlich bundeseinheitlich auch dann anerkannt, wenn sie aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurde.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.