Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung unter Geltung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Dafür muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird.
Der BFH folgt damit den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) zur steuerlichen Berücksichtigung eines endgültigen Forderungsfalls. Danach lässt der BFH die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für das Bejahen eines endgültigen Forderungsausfalls regelmäßig nicht ausreichen. Etwas anderes gelte dagegen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Im Fall der insolvenzfreien Auflösung einer Kapitalgesellschaft, der gegenüber die private Darlehensforderung besteht, wird die Endgültigkeit des Ausfalls laut BFH regelmäßig erst bei Abschluss von deren Liquidation der Fall sein (BFH-Urteil vom 27.10.2020, IX R 5/20). Der BFH weist aber auch darauf hin, dass der Verlust ausnahmsweise schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein kann, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist.
Für nach dem 31.12.2019 aus dem (teilweisen) Ausfall einer uneinbringlichen Kapitalforderung entstandenen Verluste können nur noch in Höhe von 20.000 Euro pro Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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