Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer bei ausländischem Erbfall

Im Falle eines Erbfalls nach italienischem Recht entsteht laut BFH deutsche Erbschaftsteuer zum Todeszeitpunkt des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft. Das hat Auswirken auf die u.a. durch den Wohnsitz des Erben ausgelöste unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Erbschaftsteuer kann in Deutschland auch dann anfallen, wenn der Erblasser nicht im Inland lebte und sich der Erbfall nach einer fremden Rechtsordnung richtet. Der BFH hatte nun zu entscheiden, inwiefern sich eine abweichende Erbrechtsordnung auf die Entstehung der Erbschaftsteuer auswirkt. Im Urteilsfall (BFH, Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19) erbte eine italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland von einem in Italien lebenden Erblasser unter Geltung des italienischen Erbrechts. Anders als im deutschen Erbrecht muss eine Erbschaft nach italienischem Zivilrecht ausdrücklich angenommen werden, um die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten. Dies erfolgte im Streitfall jedoch erst nach dem Wegzug der Erbin aus Deutschland.

Der BFH entschied, dass die Annahmebedürftigkeit der Erbschaft nach italienischem Recht nicht zu einer Verlagerung des Entstehungszeitpunktes der Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 ErbStG führe. Die Annahme der Erbschaft sei keine aufschiebende Bedingung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 ErbStG i.V.m. § 158 Abs. 1 BGB, sondern ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Daher setzte das Finanzamt laut BFH zu Recht Erbschaftsteuer fest.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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