In mehreren Gesetzentwürfen legt die Bundesregierung Maßnahmen in Reaktion auf die gestiegenen Energiepreise vor. Darunter vor allem die nationale Umsetzung des EU-Solidaritätsbeitrags für Übergewinne in der Energiebranche (sog. „Übergewinnsteuer“) sowie Preisbremsen für Strom- und Gas.
Am 06.10.2022 hat der Rat der EU die Verordnung über Notfallmaßnahmen in Reaktion auf die hohen Energiepreise verabschiedet, die u.a. eine Strompreisbremse sowie einen Solidaritätsbeitrag für die Energiebranche enthält (vgl. Steuernachrichten vom 30.09.2022). Nun liegen erste Gesetzentwürfe zur Umsetzung dieser Vorhaben vor.
Der EU-Solidaritätsbeitrag soll in einem neuen EU-Energiekrisenbeitragseinführungsgesetz (EU-EKBEG) umgesetzt werden. Vorgesehen ist ein Energiekrisenbeitrag in Höhe von 33 Prozent der positiven Differenz zwischen dem nach einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten steuerlichen Gewinn und dem um 20 Prozent erhöhten Vierjahres-Durchschnitt des steuerlichen Gewinns in den Wirtschaftsjahren 2018 bis 2021. Der EU-Energiekrisenbeitrag soll sowohl für die Wirtschaftsjahre 2022 als auch 2023 erhoben werden. Steuerpflichtig ist laut Entwurf jedes im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform), das im Besteuerungszeitraum mindestens 75 Prozent seines Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt.
Laut Gesetzesbegründung ist bei Kapitalgesellschaften der steuerliche Gewinn nach R 7.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 KStR 2022 maßgebend (bei anderen Rechtsformen die dementsprechende Rechengröße). Das bedeutet, dass Verlustabzüge nach § 10d EStG unberücksichtigt bleiben. Zudem unterliegen in Organschaftsfällen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft jeweils mit ihrem selbst erwirtschafteten steuerlichen Gewinn dem Energiekrisenbeitrag. Die Gewinnanteile ausländischer Betriebsstätten sollen hingegen aus der Bemessungsgrundlage gekürzt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EU-EKBEG-E). Der EU-Energiekrisenbeitrag soll als Steuer im Sinne der Abgabenordnung gelten und als sonstige Personensteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sein (§ 4 Abs. 2 Satz 3 EU-EKBEG-E).
Das Aufkommen aus dem Energiekrisenbeitrag soll dem Bund zustehen und ist entsprechend den Vorgaben der EU-Verordnung nur zweckgebunden für bestimmte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden. Der Entwurf der Formulierungshilfe soll voraussichtlich in der kommenden Woche in einer öffentlichen Anhörung im Bundestags-Finanzausschuss beraten und zwecks schneller Umsetzung an das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 angehängt werden.
Daneben hat die Bundesregierung zwei Gesetzentwürfe zur Einführung einer Strom- und Gaspreisbremse für den Zeitraum vom 01.03.2023 bis 30.04.2024 vorgelegt.
Mit der Strompreisbremse soll für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden eine Begrenzung des Strompreises auf 40 Cent brutto für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs stattfinden. Bei einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden erfolgt eine Deckelung auf 13 Cent netto für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Im Rahmen der Strompreisbremse soll zudem eine Abschöpfung von 90 % der „Überschusserlöse“ erfolgen, die sich aus der Differenz der Produktionskosten von Strom u.a. aus Wind, Solar, Braunkohle und Kernenergie und dem Marktpreis oberhalb einer Erlösobergrenze von 180 Euro/MWh ergeben.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse soll für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem jährlichen Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden der Gaspreis auf zwölf Cent brutto und der Wärmepreis auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs begrenzt werden. Für Industriekunden soll der Gas- und Wärmepreis pro Kilowattstunde entsprechend auf 7 bzw. 7,5 Cent netto für 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs bzw. 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs begrenzt werden.
Für die Monate Januar und Februar 2023 soll eine Auszahlung der Entlastungsbeträge aus der Gas- und Strompreisbremse im März 2023 erfolgen.
Hinweise für Sie:
Workshop - Bewältigung der Energiekrise
on demand Webcast: Webcast Tax & Law - Update und Handlungsempfehlungen im Rahmen der Energiekrise vom 11. November 2022