Entwurf der Grundsteuer-Erlasse

Das BMF hat den lang erwarteten Entwurf der koordinierten Ländererlasse zur Umsetzung der Grundsteuerreform an die Verbände gesendet. Enthalten sind Beispiele und Auslegungen zum neuen Bundesmodell der Grundsteuer. Ausführungen zur Hauptveranlagung 2025 sind in diesem Entwurf noch nicht enthalten. 

Nach Aufforderung der Grundstückseigentümer zur Abgabe der Feststellungserklärung (vgl. Steuernachrichten vom 14.04.2022) übersendete das BMF am 25.05.2022 den Verbänden einen Entwurf koordinierter Ländererlasse zur Anwendung des (Bundes-)Grundsteuergesetzes ab 01.01.2025 (AEGrStG). Es wird der zweite Erlass im direkten Zusammenhang mit der Grundsteuer-Reform werden, da die Finanzverwaltung bereits gleich lautende Ländererlasse zur Bewertung des Grundbesitzes (AEBewGrSt) im Frühjahr 2022 veröffentlichte (vgl. Steuernachrichten vom 13.01.2022). Im Anschreiben an die Verbände wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die koordinierten Erlasse nur in Ländern gelten sollen, die das Bundesmodell anwenden oder darauf verweisen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass fast alle Bundesländer die Erlasse gezeichnet haben. Ausnahmen sind Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg. Hessen und Niedersachsen haben zwar ein eigenes Landesgrundsteuergesetz, haben aber dennoch die Erlasse unterschrieben, da sie das Bundesgesetz in Teilen anwenden.

Im Wesentlichen enthält der Entwurf Details zur Anwendung des Grundsteuergesetzes. Insbesondere zu den Steuerbefreiungen §§ 3-8 GrStG wird sehr differenziert Stellung genommen. So werden neben den subjektiven Voraussetzungen (begünstigter Rechtsträger) auch die objektiven Voraussetzungen (steuerbegünstigter Zweck) erläutert.  

Zu § 9 GrStG führt die Finanzverwaltung aus, dass die Grundsteuer mit Beginn des Kalenderjahres entsteht und dass für die Gewichtung nach § 8 Abs. 2 GrStG (Aufteilung steuerbegünstigte und nichtsteuerbegünstigte Zwecke) die Verhältnisse im Vorjahr des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn festgesetzt wird, maßgebend sind. Bei einer Nutzung des Grundstücks für steuerbegünstigte Zwecke in wiederkehrenden Zeitabschnitten mit Unterbrechungen, während denen keine Nutzung stattfindet, wird eine steuerbegünstigte Nutzung während des ganzen Jahres unterstellt (A 9 Satz 4 AEGrStG-E).

Die Steuermesszahl wird für jeden Erhebungszeitraum nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG ermäßigt, zu dessen Beginn die Förderzusage besteht. Läuft eine Förderzusage zum 31.12.2024 aus, kann die Ermäßigung bei der Hauptveranlagung 2025 nicht berücksichtigt werden. Auch wenn die Voraussetzungen für die Förderung im Lauf des Erhebungszeitraum wegfallen, z.B. durch Zeitablauf, wird dennoch auf den Beginn des Erhebungszeitraum abgestellt. Eine Aufteilung pro rata temporis hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls im Bereich der Ermäßigungen war bisher diskutiert, ob bei gleichzeitigem Erfüllen von mehreren Ermäßigungstatbeständen nur die höchste Ermäßigung gewährt wird oder ob die Ermäßigungen additiv angewendet werden. Die Finanzverwaltung spricht sich in A 15.7 AEGrStG-E für die additive Gewährung aus. Aus A 15.7 Satz 2 AEGrStG-E dürfte sich die Anwendung der Ermäßigungen brutto auf die Steuermesszahl ergeben.

Einige Abschnitte im Entwurf des Anwendungserlasses sind noch unbesetzt, so z.B. auch der gesamte Abschnitt III zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer. Umfassend äußert sich der Entwurf dagegen zum Erlass der Grundsteuer (zu §§ 32 bis 35 GrStG). In diesem Abschnitt ist unter anderem enthalten, in welchen Fällen ein Erlass gewährt werden kann und welche Konsequenzen das Versäumen der Antragsfrist hat. Insbesondere wird auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 GrStG verwiesen, dass gem. Urteil des BVerwG vom 15.04.1983 (8 C 52.81) zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann. Eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führt zum Ausscheiden aus diesem Kreis der Erlassberechtigten. Die Verbände haben nun die Möglichkeit, bis zum 08.06.2022 zum Entwurf Stellung zu nehmen.

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