Der BFH legt dem EuGH in einem erneuten Vorabentscheidungsersuchen die Frage vor, ob Innenumsätze zwischen Mitgliedern einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerbar sind. In einer zweiten Vorlagefrage fragt er zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen vor dem Hintergrund eines möglichen Steuerverlustes.
Ist eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert, so wird die juristische Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als nicht selbstständig im umsatzsteuerlichen Sinne betrachtet. Insoweit gelten die juristische Person und der Organträger als ein Unternehmen. Erbringt eine Organgesellschaft eine Leistung an den Organträger (oder umgekehrt) oder erbringen Organgesellschaften untereinander Leistungen, gelten solche Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze.
Der BFH legte dem EuGH in diesem Verfahren bereits Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft vor (EuGH-Urteil vom 01.12.2022, C-141/20, vgl. Steuernachricht vom 01.12.2022). In diesem Urteil traf der EuGH in der Begründung Aussagen, die Nachfragen zu der umsatzsteuerlichen Einordnung solcher Innenumsätze auslösen. Daher fragt der BFH in einem (erneuten) Vorabentscheidungsersuchen den EuGH, ob Innenumsätze in einem Organkreis entgegen dem bisherigen deutschen Verständnis umsatzsteuerbar sind (EuGH-Vorlage vom 26.01.2023, V R 20/22 (V R 40/19)). Der BFH führt in seiner Vorlage aus, dass es Argumente sowohl für die Steuerbarkeit von Innenumsätzen als auch dagegen gebe. Weiter fragt der BFH in einer zweiten Vorlagefrage, ob Innenumsätze jedenfalls dann steuerbar sind, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da es ansonsten zu Steuerverlusten kommen kann.
Sollte der EuGH die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen ablehnen, wäre die Unselbstständigkeit aus den nationalen Regelungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) dahingehend auszulegen, dass der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften miterklären und versteuern muss, was auch für Innenumsätze gelten würde. Es bleibt somit abzuwarten, wie der EuGH entscheidet. Zudem wird der BFH nach der Entscheidung des EuGH die Antwort des EuGH in seinem Urteil umsetzen müssen.
Der Volltext der EuGH-Vorlage steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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