Der BFH äußert sich erneut zur Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen im Kontext der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung. Konkret ging es um einen Hotelfall, bei dem die Betriebsvorrichtungen (in für die Praxis eher unüblicher Weise) per Nachtragsvereinbarung auf den Mieter übertragen werden sollten.
Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann für die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlich sein. Im konkreten Fall war streitig, ob die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung bei einem Mietvertrag über ein Hotel vorliegen, wenn die bisherige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (Hotelinventar) im Rahmen einer Änderung des Mietvertrags (Nachtrag) in eine zeitweise Eigentumsüberlassung umgestaltet wird.
Bei seiner Prüfung, ob auch das „Ersatzgeschäft“ zur Versagung der erweiterten Kürzung führt, konnte der BFH zunächst offenlassen, ob nur eine entgeltliche oder auch eine unentgeltliche Tätigkeit kürzungsschädlich ist. Nicht offenlassen konnte dagegen der BFH, ob aufgrund der Nachtragsvereinbarung die Vermieterin noch wirtschaftliche Eigentümerin an den vom Nachtrag umfassten Betriebsvorrichtungen hatte. Denn eine kürzungsschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen könne nur dann vorliegen, wenn die Vermieterin (auch nach der Vertragsänderung) noch wirtschaftliche Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen war (d.h. eine Rechtsposition innehatte, kraft derer sie der Mieterin die Nutzung überlassen konnte). In diesem Zusammenhang äußert sich der BFH zu den Voraussetzungen und Folgen eines Investitionspensionsgeschäftes. Da das FG dies im konkreten Fall offenließ, verwies der BFH das Verfahren an die Vorinstanz zurück (BFH-Urteil vom 11.01.2024, IV R 24/21, NV).
Auch habe das FG laut BFH bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei den Betriebsvorrichtungen um wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes handelt. Laut den Ausführungen des BFH können (zivilrechtlich) wesentliche Bestandteile nicht wirksam auf den Mieter übertragen werden. In der Folge verblieben sie daher nach Sicht des BFH im Betriebsvermögen des Vermieters und würden zu einer schädlichen Mitvermietung führen. Käme das FG zu der Annahme von nicht wesentlichen Bestandteilen, müsse es laut BFH prüfen, ob es sich bei der Nachtragsvereinbarung um ein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 AO handelt, das wiederum zu einer Versagung der erweiterten Kürzung führen würde.
Die im Urteil getätigten Aussagen zur Nichtübertragbarkeit von Betriebsvorrichtungen für den Fall der Qualifikation als wesentlicher Gebäudebestandteil und dem daraus folgenden Verbleib im Betriebsvermögen des Vermieters dürften vermutlich den Besonderheiten des Falles (konkreter: der Formulierung der Nachtragsvereinbarung) geschuldet sein. Der Fall betrifft im Übrigen das Streitjahr 2015 und damit die Rechtslage vor den Änderungen durch das Fondsstandortgesetz und der Einführung der 5 Prozent-Grenze u.a. für die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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