Ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG liegt mangels anteiliger Anschaffung des Grundstücks nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger Erbanteile von Miterben erwirbt und ein zur Erbmasse gehörendes Grundstück später veräußert. Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung und ändert in einem Punkt auch seine frühere Rechtsprechung.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von (u.a.) Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, sind gemäß § 23 EStG steuerpflichtig. Hierbei ist insbesondere maßgeblich, dass der Tatbestand der sog. Nämlichkeit erfüllt ist. Das ist der Fall, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut (zumindest teilweise) wirtschaftlich identisch mit dem später veräußerten Wirtschaftsgut ist.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Anteil an einer Erbengemeinschaft entgeltlich erworben und später ein zur Erbmasse gehörendes Grundstück veräußert wird, wie der BFH nun entschieden hat (BFH-Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22). Im konkreten Urteilsfall erwarb ein Erbe die Anteile seiner Miterben an der Erbengemeinschaft, sodass er allein über die gesamte Erbmasse verfügen konnte. Innerhalb der Zehnjahresfrist veräußerte er ein zur Erbmasse gehörendes Grundstück gewinnbringend. Finanzverwaltung und Vorinstanz (FG München, Urteil vom 21.07.2021, 1 K 2127/20) erkannten darin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Der BFH widersprach dieser Rechtsauffassung, da der Erwerb einer gesamthänderischen Beteiligung nicht zur (anteiligen) Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens führe. Der Tatbestand des § 23 EStG sei zivilrechtlich zu verstehen, wonach eine solche Beteiligung nicht mit einem Grundstück gleichgesetzt werden könne. Damit widerspricht er der Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung (BMF-Schreiben vom 14.03.2006, Rz. 43).
Auch sei § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (anteilige Zurechnung bei Wirtschaftsgütern der Gesamthand) nicht anzuwenden, wenn der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts deshalb nicht erfüllt ist, weil kein Grundstück, sondern ein Gesellschafts- oder Gemeinschaftsanteil angeschafft worden ist. Insoweit ändert der BFH seine frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.04.2004, IX R 5/02).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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