Der EuGH begrenzt mit Urteil vom 08.12.2022 die Steuerschuld durch unrichtigen Umsatzsteuerausweis.
Weist der Unternehmer in seiner Rechnung eine höhere Umsatzsteuer aus, als er gesetzlich schuldet, schuldet der Unternehmer gemäß § 14c Abs. 1 UStG diesen Mehrbetrag. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Fiskus geschädigt ist, indem er den Mehrbetrag dem Leistungsempfänger als Vorsteuer irrig auskehrt, ohne ihn von dem leistenden Unternehmer vereinnahmt zu haben.
Im konkreten Streitfall (EuGH-Urteil v. 08.12.2022, Rs. C-378/21) wies eine Steuerpflichtige, deren Kunden ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher waren, in den für die erbrachten Leistungen ausgestellten Rechnungen unzutreffend zu hohe Mehrwertsteuer aus. Streitig war nun, ob das Finanzamt der Steuerpflichtigen den Mehrbetrag zu erstatten hat, wenn die Steuerpflichtige die Umsatzsteuererklärung korrigiert, nicht aber ihre Rechnungen.
Der EuGH urteilte, dass ein Unternehmer den überhöht ausgewiesenen Mehrbetrag nicht schulde, wenn ausgeschlossen werden könne, dass das Steueraufkommen gefährdet sei. Dies sei der Fall, wenn die betreffende Leistung, für die die Rechnung mit dem überhöhten Betrag ausgestellt wurde, an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher erbracht worden sei. Denn dann bestehe kein Risiko, dass der Endverbraucher seinerseits den unrichtigen Mehrbetrag als Vorsteuer abziehe.
Die derzeit bestehende Auffassung der deutschen Finanzverwaltung wird mithin einzuschränken sein. Gemäß dieser ist – vorbehaltlich einer Korrektur der Rechnung und Rückzahlung des Mehrbetrags an den Leistungsempfänger – die zu hoch ausgewiesene Steuer vom Unternehmer auch dann geschuldet, wenn der Leistungsempfänger diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann (Abschn. 14c Abs. 1 Satz 6 UStAE).
Nicht abschließend geklärt ist, wie weit die Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG durch dieses Urteil eingeschränkt wird. Es ist wohl davon auszugehen, dass das Urteil nicht ohne weiteres anzuwenden ist, wenn ein Mehrbetrag gegenüber einem Unternehmer ausgewiesen wird, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn in diesem Fall ist nicht ausgeschlossen, dass der Leistungsempfänger die Vorsteuer zwar unrichtig, aber dennoch unerkannt abzieht.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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