Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art

Das BMF folgt dem BFH zum grundsätzlichen Erfordernis der fortlaufenden Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das zieht die Abgabe entsprechender Erklärungen und Feststellungen nach sich.

Grundsätzlich haben auch Betriebe gewerblicher Art (BgA, Eigen- und Regiebetriebe) der öffentlichen Hand ein sich entsprechend nach den Vorschriften des § 27 KStG entwickelndes steuerliches Einlagekonto zu führen, § 27 Abs. 7 KStG. Das BMF sah dabei bisher regelmäßig von einer fortlaufenden Feststellung bei Nichterfüllen der in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG normierten Gewinnermittlungsart bzw. dem Unterschreiten der genannten Betragsgrenzen bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit ab. Nach Auffassung des BFH ist dagegen der Bestand des Einlagekontos bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG gebunden (BFH-Urteil vom 30.09.2020, I R 12/17). Darauf reagiert nun das BMF mit Schreiben vom 04.04.2022 und passt betroffene Randziffern des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 an. Danach ist die Feststellung des Einlagekontos grundsätzlich fortlaufend vorzunehmen (Rdz. 42 n.F.). War für einen BgA bisher keine oder nicht fortlaufend eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen, ist nunmehr für die Feststellungen auf den Schluss des letzten in 2022 endenden Wirtschaftsjahres (Erstjahr) eine entsprechende Erklärung abzugeben und eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen. Das BMF verweist dabei hinsichtlich des Anfangsbestands des steuerlichen Einlagekontos im Erstjahr auf Vereinfachungsregelungen (Rdz. 44 n.F.). Daneben äußert sich das BMF u.a. zu den Folgen auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Fällen, in denen die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Halbsatz 2 EStG in einem Wirtschaftsjahr nicht erfüllt sind (Rdz. 45 n.F.).

Die mit dem BMF-Schreiben vom 04.04.2022 erfolgten Anpassungen des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

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