Ein aktueller Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur enthält Anpassungen im InvStG und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Mit dem Gesetz sollen insbesondere die Anlagemöglichkeiten von Investmentfonds in gewerbliche Personengesellschaften und Infrastrukturprojektgesellschaften verbessert werden.
Am 21.05.2024 versendete das BMF einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur an die Verbände. Der Gesetzentwurf besteht aus zwei Teilen, die Anpassungen des InvStG und KAGB beinhalten.
Hervorzuheben sind insbesondere folgende geplante Änderungen:
- Offene Publikums-Immobilienfonds sollen bis zu 15 Prozent ihres Vermögens in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren dürfen, wenn diese nach ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung nur Anlagen zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG („EEG-Anlagen“) errichten, erwerben oder halten dürfen (§ 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB-E). Ein unmittelbarer baulicher Zusammenhang zu einer vom Fonds gehaltenen Immobilie soll insofern nicht erforderlich sein. Die EEG-Anlagen können auch auf Grundstücken belegen sein, die die Infrastruktur-Projektgesellschaft nur gepachtet hat.
- Offene Immobilienfonds (Publikums- wie Spezial-AIF) sollen für eine vom Fonds gehaltene Immobilie EEG-Anlagen oder Gegenstände, die für Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind, erwerben und betreiben dürfen (§ 231 Abs. 3 und 6 KAGB-E). Auf eine Erforderlichkeit zur Bewirtschaftung der vom Fonds gehaltenen Immobilien soll es insoweit nicht ankommen. Ein Gebäudebezug soll aber nach wie vor notwendig sein.
- Aufnahme in § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E, dass Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im aufsichtsrechtlich jeweils zulässigen Maße auch in gewerbliche Personengesellschaften investieren dürfen und ihre Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften dürfen, ohne dass dies ihre steuerliche Qualifikation gefährdet.
- Festgestellte gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG sollen auf Fondsebene stets definitiv als sonstige inländische Einkünfte (§ 6 Abs. 5, 5a, 5b InvStG-E) besteuert werden. Die entsprechenden Steuerbefreiungen sollen insoweit abgeschafft werden (§§ 8, 10, 30 Abs. 5, 33 Abs. 4 Satz 2 InvStG-E). Dadurch soll eine Besserstellung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds gegenüber Unternehmen vermieden werden.
- Erweiterung der Gewerbesteuerfreiheit auf bestimmte Einkünfte aus Beteiligungen eines Investmentfonds (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E). Konkret betrifft dies Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung, die Umwandlung, den Transport oder die Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien nach § 3 Nr. 21 EEG gerichtet ist (sog. EEG-Gesellschaften) sowie ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften.
- Spezial-Investmentfonds sollen auch in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren dürfen (§ 26 Nr. 6 Buchstabe d InvStG-E).
- Spezial-Investmentfonds sollen unbegrenzt Einnahmen aus dem Betrieb von EEG-Anlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder erzielen dürfen, ohne dadurch den Status als Spezial-Investmentfonds zu verlieren und eine damit einhergehende Realisierung der stillen Reserven zu riskieren (§ 26 Nr. 7 Buchstabe a InvStG-E).
Die Verbände können ihre Stellungnahmen bis zum 14.06.2024 abgeben. Nach Abschluss des Erörterungsverfahrens soll über die Einbindung in ein Gesetzgebungsverfahren entschieden werden. Die investmentsteuerrechtlichen Änderungen sollen grundsätzlich ab 2025 anwendbar sein. Die Änderungen des KAGB sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
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