Fondsstandortgesetz erweitert und beschlossen

Soeben hat der Bundestag das Fondsstandortgesetz beschlossen. Neben der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch einige weitere steuerliche Punkte hinzugekommen. Dadurch gewinnt das Gesetz an Relevanz u.a. für die Betreiber von Photovoltaikanlagen und im Bereich der Grundsteuer.

Die bereits im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz) vorgesehene Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (vgl. eNewsletter Tax vom 21.01.2021) wurde über Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen nachgebessert. Der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG wird nun von derzeit 360 Euro auf 1.440 Euro statt der bisher geplanten 720 Euro erhöht.

Auch den neuen § 19a EStG, mit dem vergünstigt überlassene Mitarbeiterkapitalbeteiligungen an KMU unter bestimmten Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt als Sachbezug versteuert werden können, haben die Parlamentarier an einigen Stellen angepasst. So werden das maximale Alter der geförderten KMU und die Frist zur späteren Besteuerung von den zunächst geplanten 10 Jahren auf 12 Jahre (§ 19a Abs. 3 und 4 EStG) erweitert. Außerdem findet die begünstigende Vorschrift nun auch auf Vermögensbeteiligungen Anwendung, die nicht direkt an den Arbeitnehmer übertragen werden, sondern auf eine zwischengeschaltete Personengesellschaft.

Sofern die Besteuerung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst wird, kann der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer übernehmen, ohne dass hierauf selbst Steuern anfallen (kein Gross-Up erforderlich). Ob diese vermeintliche Erleichterung die Bedenken rund um eine Besteuerung von “dry Income“ ausräumen kann und inwiefern von der Neuregelung Gebrauch gemacht wird, bleibt weiter abzuwarten. Weiterhin hat das Finanzamt den zunächst nicht besteuerten Vorteil im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) zu bestätigen, um laut Begründung „Streitigkeiten“ zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer und Finanzamt bei nachgelagerter Besteuerung vorzubeugen.

Darüber hinaus wird im Bericht des Finanzausschusses darauf hingewiesen, dass die fehlende Definition von „Wagniskapitalfonds“ für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung solcher Fonds nach § 4 Nr. 8h UStG im Wege eines BMF-Schreibens präzisiert werden soll und nicht im Wege einer Legaldefinition.

Neben den insbesondere für Betreiber von Photovoltaikanlagen und Ladesäulen für Elektroautos relevanten Änderungen bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung sowie bei der Gewerbesteuerzerlegung (vgl. eNewsletter Tax vom 15.04.2021) sind im Vergleich zum Regierungsentwurf noch einige weitere, steuerlich relevante Änderungen hinzugetreten.

So wurden insbesondere einige der zunächst im Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz enthaltenen Aspekte der Bewertung für Zwecke der neuen Grundsteuer (vgl. eNewsletter Tax vom 25.03.2021) in das Fondsstandortgesetz überführt. Für die Ermittlung des Gebäudealters im Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren ist nun nicht mehr der Bewertungsstichtag, sondern der Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 253 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 259 Abs. 4 Satz 2 BewG) maßgeblich.

Zudem wurde die Anwendbarkeit des bisherigen § 26 BewG zur Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu wirtschaftlichen Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern sowie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis zum 31.12.2028 verlängert (§ 266 Abs. 5 BewG), damit diese für die erste Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 noch verwendet werden können. Die Auflösung der betroffenen wirtschaftlichen Einheiten soll erst zum zweiten Hauptfeststellungszeitpunkt automatisiert erfolgen.

Weitere steuergesetzliche Neuregelungen umfassen eine Klarstellung zur mit dem JStG 2020 eingeführten grunderwerbsteuerlichen Nichtaufgriffsgrenze bei Flurbereinigungsverfahren, einen verbesserten Informationsaustausch mit Steuerbehörden im Bereich des Börsengesetzes sowie die Aufnahme von Kryptowährungen in den Katalog der investmentsteuerlich zulässigen Vermögensgegenstände eines Spezial-Investmentfonds.

Die noch erforderliche Zustimmung des Bundesrats wird für den 28.05.2021 erwartet.