Verschiedene von der öffentlichen Hand unterhaltene Betriebe gewerblicher Art können unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst werden. Der BFH wirft in einem derzeit geführten Revisionsverfahren zwei Fragen zu den Voraussetzungen auf und fordert das BMF auf, dem Verfahren beizutreten.
Grundsätzlich ist für jeden Betrieb gewerblicher Art (BgA) separat das steuerliche Einkommen zu ermitteln. In Ausnahmefällen können gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG jedoch mehrere BgA zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig sind (Nr. 1), zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Nr. 2) oder BgA i.S.d § 4 Abs. 3 KStG (u.a. Versorgungsbetriebe) vorliegen (Nr. 3). Für die Zwecke der Einkommensermittlung werden die zusammengefassten BgA dann als einheitlicher Betrieb angesehen (Ermittlung eines einheitlichen Einkommens mit der Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus einzelnen Tätigkeiten).
Das BMF fordert bisher nach § 4 Abs. 6 KStG explizit keine organisatorische Verflechtung, sondern setzt für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts die Abgabe einer einheitlichen Steuererklärung für die verschiedenen BgA voraus (vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2009, Rz. 1 und Rz. 3). Hier hat der BFH nun Zweifel, ob diese Sichtweise vom Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG gedeckt ist.
Bei der Beurteilung der Zusammenfassung von mehr als zwei BgA stellt sich dem BFH zudem die Frage nach der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG. Hierbei ist für den BFH fraglich, ob die Vorschrift eine mehrstufige Zusammenfassung von mehr als zwei BgA gestattet, bei der auf einer ersten Stufe zwei BgA zusammengefasst werden und es dann auf einer zweiten Stufe für die Zusammenfassung dieser zusammengefassten BgA mit einem weiteren BgA genügt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur zu einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen. Für das BMF reicht es für die Zusammenfassung des (dazu kommenden) BgA mit bereits zusammengefassten BgA aus, wenn die Voraussetzungen nur zwischen dem „neuen“ BgA und einem der bereits zusammengefassten BgA besteht (sog. Mitschlepptheorie). In den Fällen des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG muss laut BMF die Voraussetzung „von einigem Gewicht“ jedoch im Verhältnis zum zusammengefassten BgA vorliegen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2009).
Dazu merkt der BFH an, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG keine unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung mit nur einem anderen oder mehreren anderen BgA vorsehe. Eine solche Einschränkung würde der BFH als nicht ausreichend ansehen. Zur Klärung dieser beiden Fragen fordert der BFH das BMF mit Beschluss vom 31.01.2024 (V R 43/21) auf, dem Verfahren beizutreten.
Die Grundsätze der Zusammenfassung von BgA sind ein sehr praxisrelevantes Thema. Die Stellungnahme des BMF sowie die abschließenden Äußerungen des BFH sind daher mit Spannung zu erwarten. Sie dürften auch für die sog. Spartenrechnung bei Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 9 KStG von Bedeutung sein.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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