Die Bundesregierung hat sich am 25.10.2023 zur Stellungnahme des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz (WtChancenG) geäußert. In ihrer Antwort besteht die Regierung u.a. auf die vorgesehene Umsetzung der Klimaschutz-Investitionsprämie durch die Länder sowie die Erleichterungen beim Verlustrück-/vortrag. Dagegen lehnt sie die Vorschläge des Bundesrates ab, die Stromsteuer zu senken und den Spitzenausgleich zu verlängern.
In seiner Stellungnahme zum WtChancenG hatte der Bundesrat am 20.10.2023 u.a. die Umsetzung der Klimaschutzinvestitionsprämie durch den Bund, den Verzicht auf die Erleichterungen beim Verlustrück-/vortrag, die Streichung des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG, die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß und die Verlängerung des Spitzenausgleichs über den 31.12.2023 hinaus gefordert (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.10.2023). Daneben forderten die Länder die haushaltsverträgliche Ausgestaltung der degressiven AfA. Diese Länderforderungen lehnt nun die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung am 25.10.2023 ab. Auch bei der Forschungszulage sollen keine Veränderungen zum Regierungsentwurf vorgenommen werden. Die Forderung des Bundesrates zum Verzicht auf die Ausdehnung der Zulage auf Sachaufwendungen wird demnach ebenfalls abgelehnt.
Hinsichtlich der von den Ländern vorgeschlagenen Erweiterung der Fortgeltung des Gesamthandsprinzips auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO-E, äußert die Bundesregierung jedoch erneut verfassungs- und beihilferechtliche Bedenken, deutet aber die Bereitschaft zu einer zunächst befristeten Fortführung des Status Quo an (vgl. EY Steuernachricht vom 05.10.2023). Allerdings solle nach Auffassung der Bundesregierung eine solche Regelung nicht in der Abgabenordnung, sondern im Grunderwerbsteuergesetz eingeführt werden.
Zugestimmt hat die Bundesregierung dagegen der Forderung der Länder zur Aufnahme einer Ergänzung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG-E (betreffend verdeckte Einlagen einer Mutterkapitalgesellschaft in eine Tochterkapitalgesellschaft) sowie zur Streichung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte bei der Organschaft).
Zahlreiche Forderungen der Länder wird die Bundesregierung lediglich prüfen. Dies gilt u.a. für die Einführung einer neuen Regelung für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG-E) anstelle der Zinshöhenschranke und für § 6 Abs. 1 Nr. 1c EStG-E (gleichmäßige Verteilung von Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen i.S.v. § 17 EStG). Die Forderung zur Verschiebung der obligatorischen eRechnung im B2B-Bereich auf den 01.01.2027 nimmt die Bundesregierung lediglich zur Kenntnis.
Ob die Forderungen und Prüfbitten des Bundesrats tatsächlich Eingang in das Gesetz finden werden, entscheidet sich erst bei der anschließenden Beratung im Bundestags-Finanzausschuss, die für den 06.11.2023 vorgesehen ist. Im Anschluss daran soll der Gesetzesbeschluss Mitte November erfolgen. Eine ggf. entsprechend angepasste Fassung des Gesetzes soll am 15.12.2023 dem Bundesrat abschließend vorgelegt werden. Sollten die Länder nicht zustimmen, droht ein Vermittlungsverfahren, das voraussichtlich erst Anfang 2024 durchgeführt werden könnte.
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