Eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhalten auch die persönlich haftenden Gesellschafter (phG) einer KGaA. Als Aufteilungsmaßstab legt dabei der BFH den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel für Mitunternehmer rechtsformspezifisch aus.
Zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer sieht § 35 EStG eine Einkommensteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vor. Bei Mitunternehmerschaften ist der Anteil der einzelnen Mitunternehmer am Gewerbesteuermessbetrag und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 EStG nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln. Laut BFH ist diese Vorschrift entsprechend für phG einer KGaA anzuwenden (BFH-Urteil vom 24.01.2024, I R 54/20).
Für Mitunternehmer und phG einer KGaA seien die Kenngrößen nach § 35 EStG gleichermaßen gesondert und einheitlich festzustellen. Daher müsse auch der Aufteilungsmaßstab für beide Personengruppen gelten, auch wenn der Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nur Mitunternehmerschaften nennt. Der BFH betont jedoch, dass deshalb nicht für beide Personengruppen vollständig gleiche Maßstäbe gelten. Was konkret in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel einzubeziehen ist, sei jeweils rechtsformspezifisch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes abzuleiten.
Damit äußert sich der BFH zu einer weiteren für die Besteuerung der phG einer KGaA wichtigen Frage. Im Falle der phG einer KGaA lasse sich der geeignete Maßstab für die Gewerbesteueranrechnung aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG gewinnen. Demzufolge seien erfolgsabhängige Tätigkeitsvergütungen für die Geschäftsführung (Tantieme) in den Verteilungsmaßstab einzubeziehen. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (z.B. PKW-Nutzung, Pensionsanspruch und Haftungsvergütungen) seien hingegen nicht zu berücksichtigen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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