Der BFH verneint die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse, wenn das Vertragsverhältnis neben der reinen Überlassung auch umfangreiche andere Komponenten (hier ein „Voll-Logistik-Konzept“) enthält und damit die Mietkomponente nicht mehr prägend ist.
Der BFH hatte in einem Fall über die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) zu entscheiden, in dem ein Händler über verschiedene Modelle Mehrwegbehältnisse für den Transport und Verkauf seiner Ware anmietete (BFH-Urteil vom 01.06.2022, III R 56/20).
Für das Modell, dass neben der reinen Überlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente („Voll-Logistik-Konzept“, u.a. Transport, Rücklogistik, Reparatur, Wäsche) enthielt, verneinte der BFH bereits das Vorliegen von Miet- und Pachtzinsen i.S. des bürgerlichen Rechts. Dabei stellte der BFH maßgeblich darauf ab, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverhältnis durchführten. Für den BFH konnte bei dem konkreten Voll-Logistik-Konzept nicht mehr von einem Mietverhältnis ausgegangen werden. Die neben der Gebrauchsüberlassung erbrachten umfangreichen Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente gingen über den Kern eines Mietvertrags hinaus. Das Mietvertragselement gab der gesamten Vereinbarung nicht das Gepräge. Dabei habe das vorinstanzliche FG die Beurteilung zu Recht mit einbezogen, dass das Entgelt immer zyklusbezogen war und sich eben nicht wie beim Miet- und Pachtvertrag üblich auf die Dauer der Überlassung bezogen hat.
Für das andere zu beurteilende Modell stand dagegen die reine Überlassung der Mehrwegbehältnisse im Vordergrund (u.a. keine Übernahme des Transports, kein „Voll-Logistik-Konzept“). Daher bejahte der BFH das Vorliegen von Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts. Anders als noch die Vorinstanz bejahte der BFH auch das für die Hinzurechnung erforderliche Vorliegen des fiktiven Anlagevermögens. Er bezog sich dabei u.a. auf seine bisherige Rechtsprechung, wie etwa dem Urteil zum ISO-Container (BFH-Urteil vom 29.11.1972, I R 178/70) oder der Messedurchführungsgesellschaft (BFH-Urteil vom 25.10.2016, I R 57/15). Da der Geschäftsgegenstand das ständige Vorhalten solcher Behältnisse erforderte, bejahte der BFH das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen auch bei der wiederholten kurzfristigen Anmietung. Die Vorinstanz ordnete die Mehrwegbehältnisse wegen ihres engen Bezugs mit der gehandelten Ware und des damit nach ihrer Auffassung einhergehenden Verbrauchs mit deren Ablieferung beim Einzelhandel als fiktives Umlaufvermögen ein und verneinte die Hinzurechnung.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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