In einem weiteren Urteil im Bereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung entschied der BFH, dass Aufwendungen eines Kabelnetzbetreibers für die Überlassung von Kabelweitersenderechten gewerbesteuerlich als Lizenzen der Hinzurechnung unterliegen können. Dabei äußert sich der BFH für den konkreten Fall u.a. zu den Voraussetzungen einer zeitlich befristeten Überlassung und zur Rückausnahme für Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechte.
Gemäß § 8 Nr. 1 Bstb. f GewStG sind im Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 7 GewStG enthaltene Aufwendungen für Lizenzen für Zwecke der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen. Als Lizenzen kommen hier grundsätzlich nur solche Rechteüberlassungen in Betracht, die aus einer privatrechtlich eingeräumten Nutzungsbefugnis und einem Abwehrrecht bestehen (geschützte Rechtsposition). Rechteüberlassungen ohne ein solches Abwehrrecht sind nicht von § 8 Nr. 1 Bstb. f GewStG erfasst (ungeschützte Rechtsposition).
Urheberrechte können grundsätzlich unter den Begriff der Rechteüberlassungen fallen, da es sich um eine geschützte Rechtsposition, also ein subjektives Recht an einem unkörperlichen Gut mit selbständigem Vermögenswert, handelt. Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob die Aufwendungen für Kabelweitersendungsrechte eines Kabelnetzbetreibers (Lizenznehmer) gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind. Mit Urteil vom 23.02.2023 (IV R 37/18) entschied sich der BFH für eine Hinzurechnung, da es sich bei den Kabelweitersenderechten um übertragbare Rechte handelte, weil ein urheberrechtlich geschütztes Recht an der Veröffentlichung eines Werks besteht. Insoweit unterscheiden sich diese von einer Sendelizenz nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg, da es dort bereits an einer ausreichenden wirtschaftlichen Übertragbarkeit der "Sendelizenz" mangelte (vgl. EY-Steuernachricht vom 28.07.2022). Ebenfalls von den Kabelweitersenderechten zu unterscheiden sind sog. Durchleitungsrechte oder Vertriebslizenzen, die unverändert weitergegeben werden und nicht der Hinzurechnung unterliegen (kein Durchleitungsrecht vgl. EY-Steuernachricht vom 13.10.2022). Doch diese Ausnahmeregelung lag laut BFH im Entscheidungsfall nicht vor. Die Nutzungsbefugnis an dem Recht auf Kabelweitersendung habe allein die Klägerin als Kabelunternehmen betroffen. Diese Weitersendung sei unabhängig von den übertragenden Sendungen und Inhalten, so dass sich nicht die Frage stellte, ob die Klägerin Rechte an Kabelkunden überlassen hat. Für das Tatbestandsmerkmal der zeitlich befristeten Überlassung muss nicht zwingend ein bestimmter Stichtag für das Ende der Überlassung bei Vertragsschluss bekannt sein. Zeitlich befristet überlassen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist ein Recht für den BFH bereits, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind. Nach diesen Grundsätzen lag für den BFH im Streitfall eine zeitlich befristete Rechteüberlassung vor.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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