Kein Abgeltungsteuertarif bei Darlehenszinsen einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Zinserträge aus der Darlehensgewährung einer natürlichen Person an eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif und sind somit von der Anwendung des Abgeltungsteuertarifs ausgenommen. Laut BFH ist der Sitz der Schuldner-Kapitalgesellschaft für die Anwendung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. ohne Bedeutung.

Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Voraussetzung für die Nichtanwendung des Abgeltungsteuertarifs eingeführt. Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG i.d.F. JStG 2020 gilt der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nur noch für Gesellschafterforderungen, bei denen die Kapitalerträge zu inländischen Betriebsausgaben bei der Schuldner-Kapitalgesellschaft führen und § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG keine Anwendung findet. Somit sind von einer ausländischen Kapitalgesellschaft geleistete Darlehenszinsen nicht mehr vom Ausschlusstatbestand erfasst und unterliegen dem Abgeltungsteuertarif.

Der BFH hatte nun über einen Fall vor Einführung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG i.d.F. JStG 2020 zu urteilen. Dabei hat er sich auch ausführlich zur Neuregelung geäußert. Im konkreten Fall war eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person mittelbar zu mehr als 10 Prozent an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt und gewährte dieser Darlehen, aus denen ihr im Streitjahr 2011 Zinsen zugeflossen sind. Unstreitig war, dass die natürliche Person als eine dem Anteilseigner nahestehende Person die persönlichen Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG erfüllte.

Streitig war hingegen, ob die Darlehenszinsen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG a.F. dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG oder dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegen. Nach Auffassung des BFH ist der Sitz der Schuldner-Kapitalgesellschaft für die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. nicht von Bedeutung, sodass die von einer ausländischen Kapitalgesellschaft gezahlten Darlehenszinsen dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen. Deutlich werde dies insbesondere durch den Umstand, dass durch das JStG 2010 lediglich § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG dahingehend geändert worden sei, dass der Ausschluss vom Abgeltungsteuertarif erst dann Anwendung finden soll, wenn die Kapitalerträge zusätzlich auf Ebene des Schuldners zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften führen, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG keine Anwendung findet. Eine entsprechende Anpassung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nahm der Gesetzgeber allerdings erst mit dem JStG 2020 vor. Da die Gesetzesanpassung nicht nur rein deklaratorischer Natur sei und diese auch keine Rückwirkung entfalte, komme für den BFH eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf Inlandsfälle bereits im Streitjahr nicht in Betracht. Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift sowie vom Kläger geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken lehnte der BFH ab (Beschluss vom 27.06.2023, VIII R 15/21).

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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