Werden Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf Antrag über mehrere Jahre verteilt, so gehen die im Verteilungszeitraum noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen laut BFH nicht auf die Erben über. Dabei widersprach der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung.
Größerer im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angefallener Erhaltungsaufwand kann über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilt werden, § 82b EStDV. Bei einer Veräußerung des Gebäudes während des Verteilungszeitraums ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen, § 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV. Bei einer unentgeltlichen Übertragung kann dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rechtsnachfolger Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen, vgl. R 21.1 Abs. 6 EStR 2012. Dem widersprach nun der BFH für einen Fall der unentgeltlichen Übertragung durch Erbfall.
Für den BFH ist die steuerliche Situation im Todesfall mit einer Veräußerung und den übrigen ausdrücklich in § 82b Abs. 2 EStDV aufgeführten Fällen vergleichbar. Die gegenteilige Verwaltungsauffassung des R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR sei insoweit überholt, als dass sie aus der bereits aufgegebenen Rechtsprechung erwachsen sei, dass Verlustvorträge nach § 10d EStG auf Erben übertragbar seien. Vielmehr seien Aufwendungen und Verluste dem Steuerpflichtigen als einkommensteuerliches Zurechnungssubjekt höchstpersönlich zuzurechnen. Zudem sieht der BFH keine gesetzliche Grundlage für eine Verwaltungsvorschrift, die den Übergang von Erhaltungsaufwand des Erblassers auf den Erben ermögliche.
Daher ist laut BFH der bis zum Todeszeitpunkt noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwand im Veranlagungszeitraum des Versterbens in vollem Umfang als Werbungskosten beim Verstorbenen abzuziehen (Urteil vom 10.11.2020, IX R 31/19).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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