Keine Gewerbesteuerpflicht für „neu gebildetes Betriebsvermögen“

Im Falle eines Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind stille Reserven in Wirtschaftsgütern des „neu gebildeten Betriebsvermögens“ laut BFH nicht von § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst. Der Tatbestand des § 18 Abs. 3 UmwStG ist auf den Sinn und Zweck der Norm teleologisch zu reduzieren.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 UmwStG ist bislang rar.

Mit Urteil vom 14.03.2024 (IV R 20/21) hat der BFH hinsichtlich der Frage, ob im Zuge des Formwechsels neu gebildetes Betriebsvermögen in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 UmwStG fällt, Stellung bezogen. Im zugrundeliegenden Streitfall wurde eine GmbH identitätswahrend in eine GmbH & Co. KG formgewechselt. Vor Durchführung des Formwechsels hatte der alleinige Gesellschafter der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück überlassen, das nach Durchführung des Formwechsels als Sonderbetriebsvermögen des ehemaligen Alleingesellschafters und nunmehr Kommanditisten bei der GmbH & Co. KG ausgewiesen wurde. Innerhalb der Fünfjahresfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG veräußerte der ehemalige Gesellschafter der GmbH sowohl seinen Kommanditanteil als auch das Grundstück. Streitig war nun, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks gem. § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbesteuer zu unterwerfen war.

Dies verneinte der BFH. Zwar stelle der Grundbesitz Betriebsvermögen der Personengesellschaft dar, dieses sei aber im Zuge des Formwechsels neu gebildet worden und deshalb nicht von § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG erfasst. § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm teleologisch zu reduzieren („Stichwort: Unterlaufen der GewSt-Pflicht durch die Kapitalgesellschaft“). Ein solches Unterlaufen der Gewerbesteuerpflicht ist laut BFH im Fall von „neu gebildetem Betriebsvermögen“ aber nicht zu befürchten. Das Betriebsvermögen sei nie Teil des übergegangenen Vermögens der Kapitalgesellschaft gewesen und werde damit nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst. Dem stehe weder die Erweiterung der Norm durch das JStG 2008 noch der der Norm zugrundeliegende Gedanke der fortdauernden gewerbesteuerrechtlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft entgegen. Ebenso wenig, dass 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG auf den Veräußerungszeitpunkt abstellt und auch nach der Umwandlung gebildete stille Reserven erfasst. Denn dazu hätte der veräußerte Grundbesitz zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft gehören müssen bzw. es müsste Betriebs­vermögen vorliegen, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft vorhanden war.  

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.