Keine teleologische Reduktion bei Sondervergütungen für erweiterte Grundstückskürzung

Der BFH bestätigt seine Auffassung, dass Sondervergütungen, die nicht für die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschafter gezahlt werden, bei der Gesellschaft von der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung unabhängig davon auszunehmen sind, ob die Vergütungsempfänger gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht. Dabei äußert er sich auch zu verfahrensrechtlichen Aspekten.

Nach Auffassung des BFH greift der Ausschluss von Sondervergütungen aus der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG auch dann, wenn der Empfänger der Sondervergütungen selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Urteil vom 09.03.2023, IV R 11/20; vgl. Steuernachricht vom 27.04.2023 zu BFH-Urteil vom 09.03.2023, IV R 25/20). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die gewerbesteuerliche Grundstückskürzung grundsätzlich entfällt, soweit im Gewerbeertrag Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthalten sind. Gesetzlich ausgenommen von dieser Beschränkung sind lediglich Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz und sog. Altvereinbarungen (Vereinbarungen, die vor dem 19.06.2008 über Sondervergütungen abgeschlossen wurden und seitdem auch nicht mehr wesentlich geändert wurden, § § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG). Der BFH verneinte damit die in der Literatur verbreitete Auffassung, wonach die Regelung bei nicht-gewerbesteuerpflichtigen Vergütungsempfängern teleologisch zu reduzieren sei.

Im konkreten Streitfall konnte der BFH nicht abschließend beurteilen, ob teilweise Altvereinbarungen über Sondervergütungen vorliegen und hat die Sache insoweit zur Sachverhaltsklärung an das FG zurückverwiesen. Denn während für einen Teil der Sondervergütungen (Arbeitslohn und Darlehenszinsen) unstreitig war, dass es sich um Vergütungen i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG handelt, konnte für die Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH keine abschließende Beurteilung darüber getroffen werden, wann diese erstmalig vereinbart und/oder wesentlich geändert wurde. Sollte dieser Zeitpunkt vor dem 19.06.2008 liegen, würde die Abrede als sog. Altvereinbarung Bestandsschutz nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG genießen, d.h. von der erweiterten Kürzung umfasst sein. In diesem Zusammenhang hat der BFH klargestellt, dass es für die zeitliche Beurteilung in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung ankomme.

Zudem äußert sich der BFH zur verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit eines Gewerbesteuermessbescheides in Fällen, in denen das Finanzamt die Sondervergütung erst nachträglich erstmalig der Gewerbesteuer unterwerfen möchte. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen eine Korrektur nach § 35b Abs. 1 GewStG nicht möglich. Vielmehr fehle es im Gewerbesteuerrecht an einer Korrekturvorschrift, um diese Änderung zu begründen. § 35b Abs. 1 GewStG ermögliche lediglich eine im Gewinnfeststellungsbescheid vorgenommene Änderung des gewerblichen Gewinns durch eine Änderung des Gewerbeertrags im Gewerbesteuermessbescheid nachzuvollziehen (punktuelle Änderung). Eine Korrektur von Rechtsfehlern könne hingegen nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden (im Streitfall stand die Veranlagung nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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