Keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

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2 Februar 2023
Bereich Gewerbesteuer

Ein Gewerbebetrieb im gewerbesteuerlichen Sinne setzt insbesondere eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Wie bisher verneint der BFH die gewerbesteuerliche Berücksichtigung davor entstandener (vorweggenommener) Betriebsausgaben. Diese Grundsätze überträgt der BFH nun auch auf den Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.

Die Gewerbesteuer als Realsteuer setzt einen Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG voraus. Mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 30.08.2022 (X R 17/21) entschieden, dass hierbei alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sein müssen. Insbesondere ist eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich. In der Folge kommt eine Berücksichtigung von davor entstandenen (vorweggenommenen) Betriebsausgaben für die Gewerbesteuer nicht in Betracht.

Diese Grundsätze überträgt der BFH nun auch auf Fälle eines Betriebsübergangs im Ganzen nach § 2 Abs. 5 GewStG. Im konkreten Fall wurden wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs verpachtet. Die in der Zeit zwischen Pachtbeginn und (Neu)-Eröffnung des Betriebs entstandenen Aufwendungen ließ der BFH nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben für Zwecke der Gewerbesteuer zu. Zwar ließ der BFH dahinstehen, ob eine Verpachtung überhaupt (wie von der Vorinstanz angenommen) ein Betriebsübergang im Ganzen i.S. d. § 2 Abs. 5 GewStG sei. Jedenfalls sei auch in einem solchen Fall der Zeitpunkt der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Zeitpunkt der Neueröffnung) für die Frage der Berücksichtigung von Betriebsausgaben entscheidend. Anders als die Vorinstanz meinte, lag in der Übergangszeit bis zur Neueröffnung laut BFH damit auch keine vorübergehende Unterbrechung nach § 2 Abs. 4 GewStG vor. Eine von dem Übernehmer gerügte Verletzung des Art. 3 GG durch eine Ungleichbehandlung mit Fällen einer bloßen Unterbrechung, bei der Betriebsausgaben zu berücksichtigen wären, sah der BFH nicht. Die im Übrigen eingewandten Verstöße gegen die Charta der Grundrechte der EU verwirft der BFH ebenfalls, da die Charta auf nicht-harmonisiertes nationales Recht keine Anwendung finde.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

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