Laut FG Baden-Württemberg fallen Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften nicht unter das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG (in der bis einschließlich 2021 geltenden Fassung). Nun hat der BFH eine weitere Möglichkeit, sich zu dieser, insbesondere in Betriebsprüfungsfällen wichtigen Frage zu äußern.
Grundsätzlich sind bei der Ermittlung des Einkommens im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung stehende Gewinnminderungen nicht zu berücksichtigen, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an der darlehnsnehmenden Gesellschaft beteiligt ist (§ 8b Abs. 3 Sätze 3 und 4 KStG). Bis zum Inkrafttreten des sog. KöMoG, das die Norm um einen Satz 6 ergänzte, war streitig, ob hierzu auch Währungsverluste zählen. Nach dem 31.12.2021 eintretende Währungskursverluste sind nun nach dem durch das KöMoG eingeführten § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Sätze 4 und 5 KStG ausgenommen und müssen folglich nicht außerbilanziell hinzugerechnet werden.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.09.2022 (6 K 1917/20) nun auch für die alte Rechtslage entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG (in der bis einschließlich 2021 geltenden Fassung) dahingehend teleologisch zu reduzieren sei, dass Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden. Dies entspreche zwar grundsätzlich dem Wortlaut des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, allerdings führe eine allein am Wortlaut orientierte Lösung nach Ansicht des FG zu sinnwidrigen Ergebnissen. Denn die Währungsverluste seien nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und völlig unabhängig von der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung. Vielmehr werden sie durch marktbedingte Wertminderungen verursacht. Der Zweck des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG bestehe jedoch darin, Gestaltungen zu verhindern, bei denen durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen anstelle von Eigenkapital das anteilsbezogene Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG umgangen werde.
Zudem korrespondiere das Abzugsverbot für anteilsbezogene Gewinnminderungen gem. § 8b Abs. 3 KStG mit der Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG. Bei Währungsgewinnen aus Fremdwährungsdarlehen fehle es jedoch an einer entsprechenden Befreiungsvorschrift, welche eine symmetrische Besteuerung gewährleisten würde. Nach Auffassung des FG ist diese fehlende Symmetrie nicht vom Gesetzgeber gewollt. Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeber die Problematik mittlerweile erkannt hatte und den o.g. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG eingefügt habe. Im Ergebnis ist damit nach Ansicht des 6. Senats des FG die alte Rechtslage entsprechend der neuen Rechtslage seit dem Inkrafttreten des KöMoG auszulegen. Dies hat für die Praxis eine große Bedeutung, da die Thematik derzeit insbesondere in Fällen der VZ bis 2021, also die alte Rechtslage betreffend, noch Gegenstand von Betriebsprüfungen oder Einspruchsverfahren ist.
Allerdings ist die Revision zum Urteil nun beim BFH unter dem Az. I R 11/23 anhängig. Das aktuelle Urteil des 6. Senats des FG erging im Widerspruch zum vorangegangenen Urteil des 3. Senats des FG Baden-Württembergs vom 24.09.2020 (3 K 1486/19), welches ebenfalls beim BFH unter dem Az. I R 41/20 anhängig ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt also abzuwarten.
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