Wenn sich Staaten gegen eine Umsetzung von Amount B entscheiden, sind weiterhin die allgemeinen Grundsätze nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu beachten. In Fällen, in denen sich der Staat der sog. tested party, d.h. die Basistätigkeiten ausübende Gesellschaft, für eine Umsetzung entscheidet, der Staat der anderen Vertragspartei jedoch keine Umsetzung von Amount B vorsieht, ist Amount B für diesen letzteren Staat nicht bindend.
Die Grundkonzeptionierung und Herleitung des Amount B unter grundsätzlicher Anwendung der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (Erstellung der Preismatrix anhand der EBIT-Marge und deren Gliederung nach OAS (Verhältnis zwischen Betriebsvermögen und Umsatz) sowie OES (Betriebskosten und Umsatz), jeweils differenziert nach deren Intensität und anschließender Zugrundlegung eines Begrenzungsrahmens (sog. operating expense cap und operating expense collar)), entspricht im Wesentlichen dem Konsultationspapier aus Juli 2023. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Frage, ob für die Abgrenzung von Nicht-Basistätigkeiten zu Basistätigkeiten ein separates qualitatives Kriterium erforderlich sei (Alternative B des Konsultationspapiers), sieht der finale Bericht nun ein solches separates qualitatives Kriterium nicht vor (Umsetzung Alternative A des Konsultationspapiers). Allerdings weist der Bericht daraufhin, dass das Inclusive Framework derzeit an einem solchen optionalen, qualitativen Kriterium arbeitet. Diese Arbeiten sollen laut dem Bericht bis zum 31.03.2024 abgeschlossen sein. Eine Umsetzung dieses optionalen Kriteriums steht den Staaten sodann frei.
Zum einen bleibt abzuwarten, welche Staaten Amount B umsetzen werden. Zum andern, wie Amount B – ob als verpflichtende Vorschrift oder als Option für den Steuerpflichtigen – in den jeweiligen Staaten umgesetzt werden wird. Kritisch ist zudem die fehlende Bindungswirkung von an der Transaktion beteiligten Staaten, die Amount B nicht umsetzen, zu sehen. Dies und der Umstand, dass die Staaten Amount B unterschiedlich umsetzen können, führen dazu, dass die Ziele einer vereinfachten Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes und der Schaffung von mehr Rechtssicherheit nicht erreicht werden können; im Gegenteil, es sind mehr Steuerstreitigkeiten zu befürchten.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich nun detailliert mit dem finalen Bericht, d.h. den Anforderungen des Amount B auseinandersetzen. Dabei gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Vertriebseinheiten für den Anwendungsbereich des Amount B qualifizieren oder nicht und falls der Anwendungsbereich erfüllt ist, ob eine Anwendung des Amount B auch gewollt ist oder nicht. In letzterem Fall sollten betroffene Unternehmen u.U. mögliche Umstrukturierungen bis Jahresende in Betracht ziehen.
Der finale Bericht Pillar One – Amount B steht Ihnen auf der Internetseite der OECD zur Verfügung.
Direkt zum Dokument kommen Sie hier.