Offenbar keine Nachfolgeregelung zum Spitzenausgleich geplant

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Mit einer Nachfolgeregelung für den Ende 2023 automatisch auslaufenden strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleich ist laut Pressemeldungen offenbar nicht mehr zu rechnen.

Um die energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen, hatte die Koalition Ende 2022 den sog. Spitzenausgleich in der Strom- und Energiesteuer (§§ 10 StromStG und 55 EnergieStG) um ein Jahr für das Antragsjahr 2023 verlängert (vgl. EY-Steuernachrichten v. 01.12.2022). Unter der zuvor geltenden Regelung wäre der Spitzenausgleich zum Jahresende 2022 ausgelaufen. Im Bericht des Finanzausschusses des Bundestags hatten die Koalitionsfraktionen damals die Bundesregierung aufgefordert, in der ersten Jahreshälfte 2023 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der strom- und energiesteuerlichen Begünstigungstatbestände für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ab dem Jahr 2024 vorzulegen.

Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Jahres hat die Bundesregierung jedoch keinen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Laut Presseberichten ist derzeit auch nicht vorgesehen, dies im weiteren Jahresverlauf nachzuholen. Der derzeit geltende Spitzenausgleich würde demnach automatisch zum Jahresende 2023 auslaufen. Für Unternehmen im produzierenden Sektor ist die Gewährung des Spitzenausgleichs von erheblicher Bedeutung, da hiermit im Ergebnis bis zu 90 Prozent der gezahlten Energie- und Stromsteuer eines Jahres per Antrag vom zuständigen Hauptzollamt erstattet werden.

In Anbetracht der weiterhin hohen Energiekosten und der in einigen Sektoren herausfordernden konjunkturellen Lage insbesondere in der Industrie ist zu erwarten, dass Wirtschaftsvertreter weiterhin Entlastungen für die Unternehmen fordern werden. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich im weiteren Jahresverlauf eine politische Dynamik entwickelt, die doch noch eine Nachfolgeregelung für den Spitzenausgleich ermöglicht. Noch ist daher unklar, ob und wie die Begünstigungstatbestände des Energie- und Stromsteuerrechts für Unternehmen des produzierenden Gewerbes tatsächlich ab dem Jahr 2024 reformiert werden. Schon heute sollten Unternehmen jedoch bei ihrer Finanzplanung diese Unsicherheit für das kommende Jahr beachten. Auch ein Blick auf weitere Optimierungsmöglichkeiten der (Energie-)Steuerlast im Rahmen anderer Begünstigungsmöglichkeiten kann angezeigt sein.

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