Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen

Laut FG Düsseldorf kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, mangels Abführung des ganzen Gewinns keine Organgesellschaft im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sein. Das FG schließt sich damit der Ansicht der Finanzverwaltung an.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft (OG) dem Organträger (OT) zuzurechnen, wenn sich die OG durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sind. Im zugrundeliegenden Fall war streitig, ob eine atypisch stille Beteiligung an der OG die Organschaft unter dem Aspekt der (fehlenden) Abführung des ganzen Gewinns zum Scheitern bringt.

Nach Auffassung des FG Düsseldorf sei die Voraussetzung der Abführung des ganzen Gewinns nicht erfüllt, wenn sich außerhalb der OG stehende Personen am Gewinn der OG als atypisch stille Gesellschafter beteiligen (Urteil vom 12.04.2021, 6 K 2616/17 K,G,F). Nach der steuerrechtlichen Konzeption der stillen Gesellschaft führe die (vermeintliche) OG einen Teil ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter ab und könne nicht mehr den ganzen erzielten Gewinn an den OT abführen. Damit hat sich das FG Düsseldorf der Ansicht der Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 20.08.2015).

Ebenfalls seien die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft nicht gegeben, weil der Gewerbeertrag bei der atypisch stillen Gesellschaft zu erfassen sei und daher nicht dem OT zugerechnet werden könne. Die Besteuerung der Mitunternehmerschaft habe insoweit Vorrang gegenüber der Organschaft.

Als Rechtsfolge der verunglückten Organschaft nimmt das FG Düsseldorf verdeckte Gewinnausschüttungen der OG an den OT an. Da die verdeckten Gewinnausschüttungen im entschiedenen Fall teilweise das Einkommen der OG gemindert haben und die „Veranlagung“ der OG teilweise nicht mehr änderbar war, seien die verdeckten Gewinnausschüttungen nach dem Korrespondenzprinzip (§ 8b Abs. 1 Satz 2 KStG) voll steuerpflichtig.

Das FG hat die Revision beim BFH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob diese eingelegt wird und der BFH erstmalig die Gelegenheit bekommt, sich zu der Problematik zu äußern.