Am 06.07.2022 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG). Zudem wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (MgFSG) beschlossen.
Am 06.07.2022 hat das Bundeskabinett sowohl den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG), als auch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (MgFSG) beschlossen. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Entwurf wurden auch punktuelle Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) beschlossen.
Kern des Gesetzesentwurfs zum UmRUG ist das neu in das Umwandlungsgesetz einzufügende Sechste Buch mit dem Titel „Grenzüberschreitende Umwandlung“. Im Zuge dessen kommt es zu einer erstmaligen Verankerung der grenzüberschreitenden Spaltung und des grenzüberschreitenden Formwechsels in eine Kapitalgesellschaft eines anderen Mitgliedsstaats bzw. Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums im Gesetz. Die neuen Bestimmungen orientieren sich dabei an den bereits bestehenden zur grenzüberschreitenden Verschmelzung.
Des Weiteren kommt es zur Modifizierung weiterer Vorgaben zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, insbesondere der Vorschriften zum Schutz der Minderheitsgesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer. Der Anwendungsbereich des UmRUG beschränkt sich allerdings auf Kapitalgesellschaften.
Durch das UmRUG soll ein rechssicheres, europaweit kompatibles Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen von AG, KgaA und GmbH eingeführt werden, was insbesondere durch eine digitale Kommunikation der beteiligten Handelsregister sichergestellt werden soll.
Des Weiteren sind Änderungen im Hinblick auf die Umwandlungspläne, den Umwandlungsbericht, die Umwandlungsprüfung und den Umwandlungsbeschluss enthalten.
Der Umwandlungsplan ist u.a. einen Monat vor der Anteilsinhaberversammlung zum Register einzureichen. In diesem muss es künftig einen Hinweis an die Anteilsinhaber, Gläubiger und zuständigen Betriebsräte (bzw. Arbeitnehmer, sofern es keinen Betriebsrat gibt) geben, der klarstellt, dass sie spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Plan übermitteln können.
Der Umwandlungsbericht besteht künftig aus drei Teilen (genereller Abschnitt, anteilsinhaberspezifischer Abschnitt und arbeitnehmerspezifischer Abschnitt). Die Gesellschaft hat ein Wahlrecht zwischen: (a) einem einheitlichen Bericht, der alle drei Abschnitte enthält, oder (b) Einzelberichten für Anteilsinhaber und Arbeitnehmer, die jeweils den generellen Abschnitt sowie den anteilsinhaberspezifischen bzw. arbeitnehmerspezifischen Abschnitt enthalten. Auf den Bericht für die Arbeitnehmerseite kann zudem nicht verzichtet werden.
Das UmRUG sieht zudem Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Gläubiger und Arbeitnehmer vor.
Zum Schutz der Anteilseigner sah bereits der Referentenentwurf vor, dass diesen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen sowie Auf- und Abspaltungen ein Recht zum Austritt gegen Barabfindung eingeräumt wird. Gleiches gilt für den grenzüberschreitenden Formwechsel.
Zum Schutz der Gläubiger sah bereits der Referentenentwurf einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, eine Ausfallhaftung bei grenzüberschreitender Spaltung und einen besonderen Gerichtsstand für den grenzüberschreitenden Formwechsel vor.
Der Schutz der Arbeitnehmer ist umfassend ausgestaltet. Dem Schutz der Arbeitnehmer dienen zum einen besondere Informations- und Konsultationsrechte. Hierzu gehören der spezielle Bericht bzw. Berichtsabschnitt für die Arbeitnehmer und ihr Recht, Bemerkungen zum Plan zu übermitteln. Auch wird Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Hierbei gilt das bewährte Grundkonzept aus Verhandlungsmodell und Auffanglösung.
Der auf dem Referentenentwurf vom 20.04.2022 aufbauende Regierungsentwurf enthält weitestgehend nur redaktionelle Änderungen. Neu geregelt wurde allerdings für die Verschmelzung durch Aufnahme, bei der gleichzeitig eine Kapitalerhöhung stattfindet, dass eine Klage nicht darauf gestützt werden kann, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen. Zudem sieht der Regierungsentwurf vor, dass bei Umwandlungen die Zustimmung der Anteilsinhaber zum Umwandlungsplan erst nach Kenntnis des Umwandlungsberichts, Prüfungsberichts und etwaigen weiteren Stellungnahmen durch die Versammlung der Anteilsinhaber erteilt werden soll. Eine Entschärfung gab es auch im Zusammenhang mit der Prüfung seitens des Gerichts: Laut dem Regierungsentwurf prüft das Gericht erst bei Vorliegen von Anhaltspunkten, ob der grenzüberschreitende Formwechsel bzw. die grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen werden soll.
Bezogen auf die Änderungen beim MgFSG wurde unter anderem die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums ausführlicher geregelt, als dies im Referentenentwurf der Fall war.
Im Zusammenhang mit den zuvor genannten Änderungen ist vorgesehen, auch das Kreditwesengesetz, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das Wertpapierinstitutsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch und das Versicherungsaufsichtsgesetz entsprechend anzupassen.
Das Gesetz soll am 31.01.2023 in Kraft treten.
Die vollständigen Regierungsentwürfe stehen Ihnen auf der Internetseite des BMJ zur Verfügung.
Direkt zum Regierungsentwurf des UmRUG kommen Sie hier.
Direkt zum Regierungsentwurf des MgFSG kommen Sie hier.
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