Mit Wirkung zum 01.01.2005 hat Schweden die Schenkungsteuer abgeschafft. Bei ab diesem Zeitpunkt getätigten Schenkungen besteht laut BFH keine Ansässigkeit in Schweden für Zwecke der Schenkungsteuer. Damit unterliegt die Schenkung eines in Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers der deutschen Schenkungsteuer, das DBA Schweden stehe dem nicht entgegen.
Im konkreten Fall erhielt die in Schweden ansässige Beschenkte von ihrem Vater Anteile an einer schwedischen AG geschenkt (Streitjahr 2005). Der Vater hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden, sein Lebensmittelpunkt lag in Schweden. Schweden hatte die Schenkungsteuer mit Wirkung zum 01.01.2005 abgeschafft. Aufgrund des Wohnsitzes des Vaters im Inland und der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Dagegen wandte die Beschenkte ein, der Vater als Schenker sei abkommensrechtlich allein in Schweden ansässig gewesen, sodass Schweden allein das Besteuerungsrecht zustehe.
Der BFH entschied, dass die Schenkung in Deutschland der Schenkungsteuer unterliege (Urteil vom 24.05.2023, II R 27/20). Denn seit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden bestehe für Zwecke der Schenkungsteuer keine Ansässigkeit in Schweden i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweden 1992 mehr. Dazu führte der BFH aus, dass die Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinne sich allein nach dem inländischen Recht bestimme und eine tatsächlich existierende nationale Vorschrift erfordere, die für die (unbeschränkte) Steuerpflicht der Schenkung an den Wohnsitz des Schenkers oder ein ähnliches ortsbezogenes Merkmal anknüpft. Für Deutschland folge dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Für Schweden fehle es aber aufgrund der Abschaffung der Schenkungsteuer im Schenkungszeitpunkt an einer entsprechenden nationalen Norm für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Bezug auf die Schenkungsteuer.
Wird in einem Vertragsstaat die Steuerart abgeschafft, fehle es nicht nur an einer tatsächlichen, sondern auch an einer abstrakten (virtuellen) Steuerpflicht in diesem Staat und damit an dem Anknüpfungspunkt für die abkommensrechtliche Ansässigkeit. Auch bestehe der bei Abschluss des DBA-Schweden 1992 gegebene Rechtszustand nicht für die gesamte Laufzeit fort. Vielmehr ist im Fall der Schenkung allein der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung für die Anwendung des Abkommens maßgebend.
Am gleichen Tag entschied der BFH dieselben Grundsätze anwendend in zwei weiteren gleichgelagerten Fällen (Urteil vom 24.05.2023, II R 28/20 und II R 29/20).
Das aktuelle DBA-Änderungsprotokoll zwischen Deutschland und Schweden vom 18.01.2023 sieht eine Streichung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regelungen vor (vgl. EY-Steuernachricht vom 15.06.2023).
Der Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil (II R 27/20) kommen Sie hier.
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