Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Der BFH hatte Anfang 2023 dem EuGH erneut Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft und deren Innenumsätze vorgelegt. Nun wurden die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts veröffentlicht. Nach seiner Auffassung ist die bisherige deutsche Regelung unionskonform umgesetzt.

Anfang 2023 legte der BFH dem EuGH (erneut) Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft vor (anhängig beim EuGH unter C-184/23, vgl. EY-Steuernachricht vom 23.03.2023). Mit seiner ersten Frage möchte der BFH wissen, ob Umsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft besteuert werden. Weiter fragte der BFH, ob Innenumsätze jedenfalls dann steuerbar sind, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da es ansonsten zu Steuerverlusten kommen kann. Nach der bisherigen deutschen Auffassung gelten Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft als nicht steuerbar.

Am 16.05.2024 legte der zuständige EuGH-Generalanwalt seine Schlussanträge vor. Laut Generalanwalt Rantos ist die unionsrechtliche Regelung so auszulegen, dass entgeltliche Leistungen zwischen (rechtlich unabhängigen) Personen, die durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind (Mehrwertsteuergruppe) nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen. Das gilt laut Generalanwalt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Innenumsätze einer Organschaft sind damit laut dem Generalanwalt nicht steuerpflichtig.

Die Schlussanträge entsprechen damit insoweit der bisherigen deutschen Auffassung. Es bleibt nun abzuwarten, ob der EuGH in seinem Urteil der Einschätzung des Generalanwalts folgt.

Die Schlussanträge des Generalanwalts stehen Ihnen auf der Seite des EuGH zur Verfügung.

Direkt zu den Schlussanträgen kommen Sie hier.