Das BMF nimmt mit Schreiben vom 05.01.2022 zu Anwendungsfragen der Lizenzschranke nach § 4j EStG umfassend Stellung. Neben Ausführungen zur Präferenzregelung i.S.d. § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG präzisiert das BMF die Anwendung der Ausnahmeregelung i.S.d. § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG (sog. Nexus-Konformität). So führt es u.a. aus, dass die Prüfung der Nexus-Konformität auf nationaler Ebene erfolgen muss, wenn Präferenzregelungen nicht von der OECD auf ihre Nexus-Konformität geprüft wurden. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das Präferenzregime als „sonstige Regelung“ von der OECD eingestuft oder im Übergangszeitraum bis zum 30.06.2021 aufgehoben bzw. Nexus-konform angepasst wurde.
Bezüglich der Beweislastregeln führt das BMF u.a. aus, dass bei Präferenzregelungen, die vom Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) nicht auf Nexus-Konformität geprüft wurden, der Steuerpflichtige den diesbezüglichen Nachweis anhand geeigneter Unterlagen zu erbringen hat (z.B. durch eine Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde). Erkenntnisse der Finanzverwaltung zur Nexus-Konformität sind jedoch zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung weist in dem Schreiben weiter darauf hin, dass in manchen Staaten neue, unschädliche Präferenzregelungen neben den beanstandeten Regelungen bestehen. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Lizenzzahlung der Nexus-konformen Regelung unterlegen hat.
Mit Schreiben vom 06.01.2022 listet die Finanzverwaltung eine Reihe von nicht Nexus-konformen Präferenzregelungen auf, die in den VZ 2018, 2019 und 2020 grundsätzlich unter die Lizenzschranke (§ 4j EStG) fallen. Eine erste Tabelle führt in nicht abschließender Aufzählung auf Basis der OECD-Untersuchungen bislang durch die Finanzverwaltung festgestellte schädliche Präferenzregelungen auf. In den Veranlagungszeiträumen 2018, 2019 und 2020 an nahe stehende Personen geleistete Zahlungen für Rechteüberlassungen, die von diesen Präferenzregelungen profitieren, fallen damit unter die (anteilige) Abzugsbeschränkung der Lizenzschranke. Auch wenn die in der ersten Tabelle aufgeführten Regime zum größten Teil bis 2021 ausgelaufen sind, ist laut BMF die zugrundeliegende Bestandsschutzregelung für die Anwendung des § 4j EStG unbeachtlich.
Ausführlich äußert sich das Schreiben auch zur Behandlung der kantonalen Spezialgesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Auch bei diesen Regelungen soll es sich um Präferenzregelungen nach § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG handeln, die nicht dem Nexus-Ansatz der OECD entsprechen. Da die kantonalen Spezialgesellschaften mit Wirkung zum 01.01.2020 ohne Bestandschutzregelung aufgehoben wurden (Einführung einer einheitlichen Patent Box), sind für die Abzugsbeschränkung nur Aufwendungen i.S.d. § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG für Überlassungszeiträume bis zum 31.12.2019 relevant.
In einer zweiten Tabelle führt das Schreiben einige Präferenzregelungen auf, deren Prüfung noch andauert. Von der Lizenzschranke grundsätzlich erfasste Zahlungen in derartige Regime – darunter insbesondere US-FDII – sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, bis eine abschließende Prüfung der Nexus-Konformität durch die OECD erfolgt ist und sofern keine Gründe außerhalb von § 4j EStG dem Abzug entgegenstehen.
Da es sich dem Wortlaut nach nicht um eine abschließende Auflistung handelt, ist für nicht aufgeführte Präferenzregelungen derzeit noch offen, wie die Finanzverwaltung diese für die Zwecke der Lizenzschranke beurteilt.
Der Volltext der Schreiben steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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