Virtuelle Welten werden immer präsenter. Über die Jahre haben sie sich von reinen Computerspielen zu alternativen Welten etabliert, in denen auch Geschäftsleben floriert. In einem ersten Verfahren hatte sich die Finanzgerichtsbarkeit damit zu beschäftigen, wie sog. In-Game-Transactions umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 13.08.2019 (8 K 1565/18) noch, dass die Vermietung von virtuellem Land im Rahmen eines Computerprogramms eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist. Dabei ließ es allerdings offen, was für eine konkrete sonstige Leistung der Vermieter des virtuellen Landes erbracht haben soll. Das Finanzgericht sah es zudem als unerheblich an, dass sich der Vorgang im Rahmen einer virtuellen Welt abspielt. Er bejahte damit ein Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Dieser Rechtsauffassung erteilte der BFH im Urteil vom 18.11.2021 (V R 38/19) eine Absage. Der BFH sah nicht die Vermietung, sondern den Umtausch der Spielwährung gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) als steuerbare Leistung an. Bei den im Spiel getätigten Umsätzen (In-Game-Transactions) soll kein Vorteil verschafft werden, der zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts führen würde. Die spielinternen Umsätze sollen in der Regel keine Beteiligung am realen Wirtschaftsleben darstellen. Das soll auch für die Vermietung virtueller Grundstücke gelten.
Eine steuerbare Leistung sieht der BFH jedoch in der Übertragung der Spielwährung über die von der Spielbetreiberin angebotenen Börse. Er sieht dies allerdings nicht als elektronisch erbrachte Dienstleistung an, sondern als Abtretung eines vertraglichen Rechts. Der BFH geht hierbei von einem Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 11 UStG aus. Der Inhaber/Verkäufer der Spielwährung überträgt sie an die Spielbetreiberin. Die Spielbetreiberin veräußert sie als Kommissionärin an den Käufer der Spielwährung weiter. Die Rolle der Spielbetreiberin weist aus Sicht des BFH Ähnlichkeiten mit der eines Finanzdienstleisters auf, der für seine Kunde Wertpapiere veräußert. Da sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG nach dem Ort richtet, von dem die Spielbetreiberin als Unternehmer ihr Unternehmen betreibt – im Streitfall USA – entstand keine deutsche Umsatzsteuer. Für den umgekehrten Fall, also dem Kauf einer Spielwährung kommt grundsätzlich eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG in Betracht.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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