Stromverbräuche zur Umwandlung und Aufbereitung von Energieerzeugnissen

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5 April 2023

Mit der Entscheidung vom 09.03.2023 (C-571/21) führte der EuGH aus, dass diejenigen Strommengen, die in Kraftwerken für die Umwandlung und Aufbereitung von Energieerzeugnissen eingesetzt werden, auch der Stromsteuerbefreiung „Strom zur Stromerzeugung“ unterliegen können. 

Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird, ist nach dem Unionsrecht (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG) von der Stromsteuer zu befreien. Dies ist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ins nationale Recht umgesetzt. Der Anwendungsbereich ist jedoch seit jeher stark umstritten. Aus diesem Grund ersuchte das FG Düsseldorf mit Entscheidung vom 06.09.2021 beim EuGH um Klärung zum Umfang der Steuerbefreiung im Rahmen der Kohleverstromung aus Tagebauen.

Mit seiner ersten Frage wollte das FG Düsseldorf wissen, ob die der Befreiung zugrunde liegende Regelung so auszulegen ist, dass auch der Strom von der Steuerbefreiung umfasst ist, der bei der Förderung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle im Tagebau und der anschließenden Umwandlung und Aufbereitung dieses Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zwecke der Stromerzeugung verwendet wird. Zunächst bestätigt der EuGH die bekannte Ansicht, dass der Strom, der zur Brennstoffherstellung verwendet wird, nicht begünstigt werden soll. Allerdings ergänzt er, dass sich die Steuerbefreiung auch auf die anschließende Umwandlung und Aufbereitung dieses Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zweck der Stromerzeugung erstrecken kann, wenn diese Vorgänge für den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen (vgl. Rn. 42 des EuGH-Urteils vom 09.03.2023, C-571/21).

Mit seiner zweiten Frage wollte das FG Düsseldorf zudem wissen, ob auch der Strom begünstigt ist, der für den Betrieb von Anlagen zur Lagerung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle und von Transportmitteln bestimmt ist, mit denen dieses Erzeugnis aus den Tagebauen zu den Kraftwerken transportiert werden kann. Dies kann laut EuGH der Fall sein, wenn diese Vorgänge innerhalb des Kraftwerks stattfinden und sie für die Aufrechterhaltung der Fähigkeit des technologischen Prozesses, elektrischen Strom zu erzeugen, unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen, weil diese Vorgänge erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Fähigkeit einer ununterbrochenen Stromerzeugung zu gewährleisten.

Unternehmen, die die Steuerbefreiung „Strom zur Stromerzeugung“ in Anspruch nehmen, sollten prüfen, ob das EuGH-Urteil in ihrer künftigen Korrespondenz mit der Zollverwaltung als weitere Argumentationslinie bei der Abgrenzung von Strommengen herangezogen werden kann. Denn hinsichtlich der Stromverbräuche zur Umwandlung und Aufbereitung der eingesetzten Energieerzeugnisse (z.B. Zerkleinern und Mahlen von Kohle) scheint der EuGH von der restriktiven Auffassung der Generalzolldirektion zumindest teilweise abzuweichen. Solche Strommengen behandelt die Verwaltung üblicherweise als steuerpflichtige „Brennstoffherstellung“. Es bleibt daher abzuwarten, wie das FG Düsseldorf auf dieser Basis im streitgegenständlichen Einzelfall entscheiden wird, und wie die deutsche Zollverwaltung damit umgehen wird.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGHs zur Verfügung.

Direkt zum EuGH-Urteil kommen Sie hier.

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