Switch-over-Klausel und Inländerbeherrschung

In zwei aktuellen Entscheidungen äußert sich das FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen des Methodenwechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG (Switch-over-Klausel). Nach Auffassung des FG erfordert die Vorschrift entgegen der Verwaltungsauffassung das Vorliegen einer mehrheitlichen Beteiligung eines inländischen Gesellschafters an einer Personengesellschaft, die über eine ausländische Betriebsstätte verfügt.

In beiden konkreten Fällen hat der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer US-Personengesellschaft, an welcher er zu 30 Prozent beteiligt war, erzielt. Aufgrund der (teilweisen) Steuerbefreiung der Einkünfte in den USA nahm das Finanzamt an, dass die passiven Einkünfte niedrig besteuert seien und unterwarf sie der inländischen Besteuerung gem. § 20 Abs. 2 AStG (sog. Switch-over-Klausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode). Streitig war insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsfolge der Norm eintritt. Konkret war fraglich, ob neben den Tatbestandsmerkmalen der Niedrigbesteuerung und dem Vorliegen passiver Einkünfte auch im Falle des § 20 Abs. 2 AStG die Inländerbeherrschung zu prüfen ist. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG ungeachtet des Umfangs der Beteiligung eintritt (sog. gesellschafterbezogene Sichtweise, vgl. Tz. 4.1.1.2.2 des BMF-Schreibens vom 26.09.2014). Nach der in der Fachliteratur herrschenden sog. gesellschaftsbezogenen Sichtweise müsse der inländische Steuerpflichtige dagegen zu mehr als 50 Prozent an der Personengesellschaft beteiligt sein.

Das FG Düsseldorf hat sich der zweiten Auffassung angeschlossen und entschieden, dass § 20 Abs. 2 AStG mangels Inländerbeherrschung in beiden konkreten Fällen keine Anwendung finde (Urteile vom 18.04.2023, 6 K 3278/19 K sowie 6 K 501/20 K). Für die gesellschaftsbezogene Sichtweise spricht laut FG Düsseldorf bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG. Dieser ordnet eine hypothetische Betrachtungsweise an („falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre“). Was unter einer ausländischen Gesellschaft i.S.d. AStG zu verstehen ist, definiert § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG und zwar i.S. einer beherrschten Gesellschaft. Weiter hat das FG den systematischen Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 AStG berücksichtigt, der auch auf die §§ 7 ff. AStG und nicht nur auf die §§ 8 ff. AStG verweist. Ferner sprechen der Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern, dafür, auch in diesen Fällen auf eine mehrheitliche Beteiligung abzustellen.

Das FG hat jeweils die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Urteile betreffen zwar die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG a.F., die Rechtsfrage ist aber laut FG für die aktuell gültige Fassung der Norm ebenfalls von Bedeutung.

Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des FG Düsseldorf zur Verfügung.

Direkt zum Urteil 6 K 3278/19 K kommen Sie hier.

Direkt zum Urteil 6 K 501/20 K kommen Sie hier.

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