Übergang des Gewerbeverlusts einer Kapitalgesellschaft bei Betriebs-Einbringung

Der BFH äußert sich erstmals zu dem für den Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes erforderlichen Merkmal der sog. Unternehmensidentität im Fall einer vollständigen Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Im vorliegenden Fall bejaht der BFH den Verlustübergang.

Im vorliegenden Urteilsfall wurde der Betrieb einer Kapitalgesellschaft mit festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusten in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG eingebracht. Konkret brachte eine nach amerikanischem Recht gegründete Limited Liability Company (LLC) ihre deutsche Betriebsstätte in eine deutsche Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ein. Im Streitfall hatte die übernehmende Personengesellschaft, deren alleinige Kommanditistin und auch Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH die LLC war, den Betrieb der LLC in Deutschland fortgeführt. Die LLC übte in Deutschland nach der Einbringung keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit mehr aus, sondern beschränkte sich auf ihre Mitunternehmerstellung in der KG.

Der Übergang des Gewerbeverlustes auf die Personengesellschaft zur späteren Verrechnungsmöglichkeit mit Gewerbeerträgen der Personengesellschaft setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl Unternehmeridentität als auch Unternehmensidentität voraus; letztere war vorliegend streitig. Das Finanzamt sah die Unternehmensidentität als nicht gegeben an und versagte den Verlustübergang unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG (Gewerblichkeitsfiktion einer Kapitalgesellschaft). Nur die Kapitalgesellschaft (LLC) selbst könne ihren Verlust weiter vortragen und mit positiven Gewerbeerträgen aus ihrer künftigen Tätigkeit verrechnen.

Mit Urteil vom 01.02.2024 (IV R 26/21) widerspricht der BFH der Ansicht der Finanzverwaltung (dem Verfahren war auch das BMF beigetreten). Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft über und beschränkt sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft danach auf die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung (Kapitalgesellschaft bleibt als leere Hülle zurück), dürfen festgestellte vortragsfähige Gewerbeverluste der inländischen Betriebsstätte der Kapitalgesellschaft nach Auffassung des BFH mit dem Gewerbeertrag der Personengesellschaft nach Einbringung verrechnet werden. Die Unternehmensidentität sei hier nach den für Personengesellschaften geltenden Vorschriften zu beurteilen. In Sachverhalten wie dem vorliegenden sei die Unternehmensidentität zu bejahen, solange die gewerbliche Betätigung unverändert bleibt. Dem Erwerb der Mitunternehmeranteile i.R.d. Einbringung misst der BFH dabei keine relevante Tätigkeit bei.

Im Ergebnis trete damit im Fall einer solchen „Totalausgliederung“ die (rechtliche) Gewerblichkeitsfiktion hinter die tatsächliche identitätswahrende Fortführung des Unternehmens durch die Mitunternehmerschaft zurück. Dabei ist es laut BFH unschädlich, dass die Verluste bei einer Kapitalgesellschaft entstanden sind und später durch eine Personengesellschaft genutzt werden sollen. Zudem gehe mit der Annahme von Unternehmensidentität bei der übernehmenden Personengesellschaft einher, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auch bei der Kapitalgesellschaft nicht mehr (wahlweise) genutzt werden kann.

Im Übrigen war die Unternehmeridentität unstreitig gegeben, da die Kapitalgesellschaft alleinige Kommanditistin der Personengesellschaft und zu 100 Prozent an deren Vermögen beteiligt ist.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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