Drittes Sanktionspaket
Am 01.03.2022 wurde sodann ein weiteres Sanktionspaket der EU mit den folgenden Elementen in Kraft gesetzt:
- Ab dem 12.03.2022 Ausschluss von Swift von 7 russischen Banken einschließlich von ihnen kontrollierter Beteiligungen in Russland.
- Verbot von Investitionen oder Beteiligungen an Projekten, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden mit bestimmten Ausnahmen für Altfälle.
- Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von auf Euro lautende Banknoten nach Russland oder zur Verwendung in Russland mit bestimmten, eng umgrenzten Ausnahmen.
- Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank.
- Verbot von zwei staatlichen russischen Medien, in der EU zu senden.
- Bereits am 28.02.2022 wurde ein weiteres russisches Unternehmen und 26 Personen in die EU-Sanktionsliste aufgenommen.
Weitere Sanktionen
Am 09.03.2022 hat die EU die Sanktionen und Exportkontrollen gegen Russland erneut erweitert. Die für übertragbare Wertpapiere geltenden Beschränkungen gelten nunmehr auch für Kryptowerte. Diese Maßnahme zielt offenkundig darauf, eine Umgehung von Finanzsanktionen durch die Nutzung von Kryptowährungen zu vermeiden.
Ferner wurde ein neuer Anhang mit verbotenen Gütern und Technologien der Seeschifffahrt geschaffen. Mit diesen Gütern zusammenhängende Dienstleistungen sind ebenfalls untersagt. Enge Ausnahmen bestehen für humanitäre Zwecke oder für die maritime Sicherheit. Darüber hinaus wurden 160 Personen auf die EU-Sanktionsliste aufgenommen.
Ebenfalls am 09.03.2022 hat die EU die Finanzsanktionen gegen Belarus verschärft und weiter an die gegen Russland verhängten Sanktionen angepasst. Dabei wurden u.a. drei Banken aus Belarus von SWIFT ausgeschlossen.
Zudem gab es zwischenzeitlich diverse Berichtigungen in den bis dato erlassenen Sanktionsverordnungen.
Andere Länder wie beispielsweise USA, UK und Schweiz haben ebenfalls umfassende Exportkontroll- und Sanktionsbeschränkungen erlassen, welche bei entsprechendem Nexus auch für international agierende Unternehmen relevant werden.
Medienberichten zufolge plant Russland die „Nationalisierung“ von Unternehmen, die sich vom russischen Markt zurückziehen wollen, aus festgelegten „unfreundlich Staaten“. Dies würde im Ergebnis auf eine Enteignung ausländischer Unternehmen aus bestimmten Ländern hinauslaufen.
Viertes Sanktionspaket
Weitere Sanktionen und Exportkontrollen wurden von der EU am 15.03.2022 erlassen, so etwa ein Exportverbot für Luxusgüter nach Russland, ein Investitionsverbot für den Bereich Erdölexploration und Erdölförderung sowie ein Einfuhrverbot für russische Schlüsselgüter des Eisen- und Stahlsektors. Zusätzlich wurden Geschäfte mit 12 russischen Unternehmen und ihren Beteiligungen außerhalb der EU untersagt. Es handelt sich um Unternehmen aus den Bereichen Energie, Schifffahrt, Aviation sowie Mischunternehmen, die sowohl im zivilen als auch militärischen Bereich tätig sind. Diese Sanktionsmaßnahmen sind innerhalb der G7-Staaten abgestimmt.
Betroffene Unternehmen müssen handeln
Um die Einhaltung der neuen Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften zu gewährleisten, sollten Unternehmen kurzfristig die folgenden Maßnahmen ergreifen:
- Identifizierung der Güter, Technologien und Dienstleistungen, die den neuen Beschränkungen unterliegen.
- Anpassung der internen Prozesse zur Einhaltung der Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften (z.B. Stoppen von Transaktionen mit Russlandbezug und Veranlassung einer detaillierten Prüfung anhand der neuen Anforderungen).
- Bei Rückzug aus Russland-Engagement: Sicherstellung der Compliance auch im Rahmen der Abwicklung von Geschäften.
- Sicherstellung der Abläufe im Hinblick auf weiterhin legitime Geschäfte (d.h. Geschäfte, die nicht von den Sanktionen betroffen sind), insbesondere in Bezug auf Zahlungswege, Logistik und Versicherungen.
Fünftes Sanktionspaket
Weitere Sanktionen sind am 8. April erlassen worden.
Ab August 2022 gilt das Verbot des Ankaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, wird der Zugang zu EU-Häfen verwehrt. Ausnahmen bestehen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie.
Verbot für alle russischen und belarussischen Kraftverkehrsunternehmen, in der EU Güter auf der Straße zu befördern (gilt auch für die Durchfuhr). Ausnahmen bestehen für eine Reihe von Erzeugnissen (z. B. pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel – einschließlich Weizen, Kraftverkehr zu humanitären Zwecken).
Weitere Ausfuhrverbote für Flugturbinenkraftstoffe und andere Güter wie Quantencomputer und fortgeschrittene Halbleiter, hochwertige Elektronikerzeugnisse, Software, sensible Maschinen und Fahrzeuge sowie neue Einfuhrverbote für Erzeugnisse wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen.
Zu o.g. eine Reihe wirtschaftlicher Maßnahmen, mit denen bestehende Maßnahmen verstärkt werden sollen, wie etwa ein allgemeines EU-weites Verbot der Teilnahme russischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen in den Mitgliedstaaten, der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für öffentliche Stellen Russlands, ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche Währungen der EU-Mitgliedstaaten lauten, an Russland und Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland und Belarus.
Darüber hinaus hat der Rat Sanktionen gegen Unternehmen und Personen und deren Familien beschlossen, deren Produkte oder Technologien eine Rolle bei den Konflikthandlungen gespielt haben.
Sofern Ihr Unternehmen von den neuen Exportkontrollen oder Sanktionen betroffen sein sollte, wenden Sie sich gerne mit Fragen an unsere Kompetenz-Gruppe um Rafik Ahmad (Rafik.Ahmad@de.ey.com).
Hören Sie auch unsere am 4. März 2022 aufgenommene Folge unseres Tax & Law Hörfunks dazu (Spotify / Apple Podcast).
Die Verordnungen sind in allen EU-Landessprachen auf der Webseite der EU veröffentlicht. Direkt zu den deutschen Fassungen der Verordnungen gelangen Sie hier:
Verordnung 2022/428 vom 09.03.2022
Verordnung 2022/398 vom 09.03.2022
Verordnung 2022/396 vom 09.03.2022
Verordnung 2022/394 vom 09.03.2022
Verordnung 2022/355 vom 02.03.2022
Verordnung 2022/345 vom 02.03.2022
Verordnung 2022/335 vom 28.02.2022
Verordnung 2022/334 vom 28.02.2022
Verordnung 2022/328 vom 25.02.2022
Verordnung 2022/266 vom 23.02.2022
Verordnung 2022/260 vom 23.02.2022
Verordnung 833/2014 vom 31.07.2014
Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022
Verordnung 2022/577 vom 08.04.2022
Verordnung 2022/578 vom 08.04.2022
Verordnung 2022/579 vom 08.04.2022
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