Der BFH äußert sich zum Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Alten- und Pflegeheime nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG. Danach erfasse die Begünstigung nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Dagegen seien Gewinne aus nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckten Tätigkeiten steuerpflichtig.
Der BFH hatte über die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG (u.a. Altenheime, Pflegeheime und Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen betreffend) zu entscheiden. Der Steuerpflichtige (eine GmbH) hatte neben der Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen – welche unzweifelhaft der Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG unterlagen – auch Zins- und Provisionserträge aus Verträgen mit Dritten bzw. Gesellschaftern erzielt. Insoweit war strittig, ob die Zins- und Provisionserträge ebenfalls der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG unterlagen.
Der BFH hat die Gewerbesteuerpflicht der Zins- und Provisionserträge bejaht. Bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG handelt es sich nicht um eine persönliche Steuerbefreiung. Vielmehr werden nur die aus dem Betrieb der Einrichtung selbst resultierenden Erträge begünstigt. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung – Verbesserung der bestehenden Versorgungsstrukturen und Entlastung der Sozialversicherungsträger von den Aufwendungen – gedeckt sind, unterfällt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer (Urteil vom 01.09.2021, III R 20/19).
Dabei hat der BFH nicht entschieden, ob die Abgrenzung zwischen dem steuerpflichtigen und steuerfreien Bereich gegenstands- oder tätigkeitsbezogen vorzunehmen ist. Der BFH versteht die Begrifflichkeiten vielmehr synonym. Weiterhin ist für die Annahme einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit nicht erforderlich, dass diese die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 14 Satz 1 AO erfüllt. Die im Gemeinnützigkeitsrecht entwickelte Unterscheidung zwischen ideeller Sphäre einerseits und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb andererseits ist auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG nicht übertragbar. Denn – anders als bei anderen Steuerbefreiungen des § 3 GewStG – können unter die Vorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG auch einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Betreiber fallen. Auch sei unbeachtlich, ob die Tätigkeit der Einrichtung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlässt oder besondere organisatorische Vorkehrungen erfordert. Für die Annahme einer trennbaren, partiell gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit genügt es vielmehr, dass ihr trennbare Erträge zugeordnet werden können. Da die Zins- und Provisionserträge im konkreten Fall vom eigentlichen Betrieb der Einrichtung geschieden werden konnten und vom Zweck der Steuerbefreiung nicht gedeckt waren, unterlagen sie der Gewerbesteuer.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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