Die Anlage 2 zum UStG bestimmt, welche Waren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Sofern diese Anlage 2 dabei auf Zolltarifrecht Bezug nimmt, ist sie laut BFH auch zolltariflich auszulegen und nicht anhand umsatzsteuerrechtlicher Merkmale.
Auf die Lieferung vieler Waren fällt nicht der reguläre, sondern der ermäßigte Umsatzsteuersatz an. Für welche Waren er gilt, ergibt sich in den allermeisten Fällen aus der Anlage 2 zum UStG. Diese wiederum nimmt in ihrer Auflistung von Waren und Warengruppen Bezug auf die Positionen des Zolltarifs.
Der BFH entschied nun (erneut), dass im Rahmen dieser Bezugnahme auf den Zolltarif auch zolltariflich auszulegen ist, ob ein Gegenstand einer bestimmten zolltariflichen Position unterfällt (Urteil vom 23.02.2023, V R 38/21). Umsatzsteuerrechtliche Merkmale sind insoweit nicht heranzuziehen. Die zollrechtliche Tarifierung wiederum richtet sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren, die in den entsprechenden Positionen festgelegt sind. Die Verpackung der Ware wird dabei wie die Ware selbst tarifiert, wenn sie zur Verpackung dieser Ware üblich ist. Der Verwendungszweck der Ware dagegen ist, von Ausnahmen abgesehen, nicht für die Einordnung der Ware entscheidend.
Gemäß diesen Grundsätzen entschied der BFH, dass die Lieferung von sogenannten Werbelebensmitteln, die der Empfänger zu Werbezwecken einsetzen möchte, als reguläre Lieferung von Lebensmitteln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt. Dagegen erbringt der liefernde Unternehmer keine Werbeleistung, weil der Verwendungszweck der Lebensmittel nicht zu berücksichtigen ist.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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