Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial verfassungswidrig

Das BVerfG stuft die Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren als teilweise verfassungswidrig ein, soweit sie in bestimmten Konstellationen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt. 

Im konkreten Fall (Streitjahr 2001) war die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (§ 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) streitig. Danach wurden die unter dem Anrechnungsverfahren (bis Ende 2000) gebildeten, unterschiedlich steuerbelasteten und nicht belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in mehreren Schritten zusammengefasst und umgegliedert. Dabei blieb bei der Verrechnung der nicht steuerbelasteten Teilbeträge untereinander ein bestimmter Teilbetrag, in dem offene und verdeckte Einlagen der Gesellschafter erfasst waren (sog. EK 04), unberücksichtigt. Dies führte in bestimmten Fällen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial. 

Aufgrund dieser Wirkungsweise sei § 36 Abs. 4 KStG teilweise mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (BVerfG-Beschluss vom 24.11.2022, 2 BvR 1424/15). Nunmehr muss der Gesetzgeber den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend beseitigen.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.

Direkt zum Beschluss des BVerfG kommen Sie hier.


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