Für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen gegenüber Geschäftspartnern, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, kann nach § 37b Abs. 1 EStG die Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erhoben werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Arbeitnehmer des Unternehmens, soweit die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, § 37b Abs. 2 EStG.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen für mehrere Veranstaltungen pro Jahr eine VIP-Loge in einer Veranstaltungsstätte gemietet und jeweils Geschäftspartner und Arbeitnehmer unentgeltlich dazu eingeladen. Für die angefallenen Aufwendungen nahm das Unternehmen eine Aufteilung nach dem VIP-Logenerlass des BMF (Schreiben vom 22.08.2005) vor, der eine Aufteilung von 40 Prozent für Werbung, und jeweils 30 Prozent für Bewirtung und Geschenke vorsieht. In Bezug auf den Werbeanteil handelt es sich nicht um eine Sachzuwendung. Insoweit fällt daher auch keine Pauschsteuer nach § 37b EStG an. Streitig war die Höhe der Aufteilung der Aufwendungen zwischen Werbung und Geschenken. Bewirtungsaufwendungen fielen vorliegend nicht an.
Laut BFH (Urteil vom 23.11.2023, VI R 15/21) sind die Voraussetzungen für eine Sachzuwendung und damit für die pauschalierte Einkommensteuer dem Grunde nach erfüllt. Gegenstand der Sachzuwendung sei die unentgeltliche Zurverfügungstellung des einzelnen Platzes und nicht der Besuch der Loge an sich. Daher seien Aufwendungen für Leerplätze aus der Anwendung des § 37b EStG auszuscheiden, da insoweit niemandem ein Vorteil zugewendet wird. Die aufgrund der Untrennbarkeit des Paketpreises durch die Vorinstanz vorgenommene Bewertung der Sachzuwendungen im Wege der Schätzung nach § 162 AO ist laut BFH dem Grunde wie der Höhe nach sachgerecht. Für die Aufteilung zwischen Werbung (keine Zuwendung i.S.d. § 37b EStG) und Geschenken (Zuwendung i.S.d. § 37b EStG) hat sich die Vorinstanz am VIP-Logenerlass orientiert und den Anteil der Werbeleistungen auf 40 Prozent geschätzt. Diese sog. griffweise Schätzung beanstandete der BFH nicht. Die Aufteilung zwischen Werbe- und Geschenkeanteil gelte allerdings nur für die Aufwendungen in Bezug auf die Geschäftspartner. Für die Aufwendungen gegenüber Arbeitnehmern sei keine Aufteilung vorzunehmen (keine Werbeleistung ggü. den Arbeitnehmern). Zudem seien Aufwendungen für eigene Arbeitnehmer von § 37b EStG auszunehmen, wenn deren Anwesenheit im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (an der Betreuung der Geschäftspartner) erfolge. Im konkreten Fall setzte der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten aus der Berechnungsbasis für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG an. Hier wies der BFH ausdrücklich darauf hin, dass einiges dafürspreche, diesen Aufwand in voller Höhe aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG zu nehmen, da es insoweit an einer Zuwendung an die Arbeitnehmer fehle. Mangels Revision hinsichtlich dieses Aspekts, war die hälftige Aufteilung im Streitfall nicht mehr zu ändern. Für andere Fälle ist die für den Steuerpflichtigen positive Feststellung des BFH jedoch relevant.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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