Vorschlag für befristete EU-Eigenmittel auf Unternehmensgewinne

Laut einem aktualisierten Paket der EU-Kommission für neue Eigenmittel sollen die EU-Mitgliedstaaten künftig Zahlungen an den EU-Haushalt leisten, die auf Basis statistischer Werte für Unternehmensgewinne berechnet werden. Daneben will die EU-Kommission, wie bereits im ursprünglichen Vorschlag im Dezember 2021 formuliert, Anteile des Aufkommens aus dem Emissionshandel, dem CO2-Grenzausgleichssystem sowie der Neuzuweisung von Besteuerungsrechten („Säule 1“) für den EU-Haushalt vereinnahmen. 

Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten einen ursprünglich erst für 2024 angekündigten, überarbeiteten Vorschlag zur Einführung neuer EU-Eigenmittel vorgelegt. Die Eigenmittel sollen neben dem laufenden EU-Haushalt auch die bis zum Jahr 2058 gestreckte Rückzahlung der unter dem Programm „NextGenerationEU“ aufgenommenen Schulden zur Stützung der Wirtschaft nach der Pandemie finanzieren. Als neue Eigenmittel, die jeweils zwischen 2024 und 2028 in Kraft treten sollen, sind vorgesehen:

  • Temporär 0,5 Prozent der Unternehmensgewinne, berechnet auf der Grundlage statistischer Daten von Eurostat,
  • 30 Prozent der Einnahmen aus dem Emissionshandel (EHS),
  • 75 Prozent der Einnahmen des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM),
  • 15 Prozent der den EU-Mitgliedstaaten neu zugewiesenen Besteuerungsrechte nach dem Inkrafttreten von „Säule 1“.

Insgesamt sollen die neuen Eigenmittel ab dem Jahr 2028 einen Beitrag i.H.v. 36 Mrd. Euro (in Preisen von 2018) pro Jahr zum EU-Haushalt leisten. Die EU-Kommission legt Wert auf die Feststellung, dass das neue, auf Basis von Unternehmensgewinnen berechnete Eigenmittel keine Steuer ist, die sich unmittelbar an die Unternehmen richtet und dementsprechend auch keinen Befolgungsaufwand auslöst. Stattdessen wäre der berechnete Betrag von den Mitgliedstaaten an die EU zu leisten. Mittelfristig soll dieses nur temporär angedachte Eigenmittel durch einen Anteil an einer EU-weiten, gemeinsamen Bemessungsgrundlage in der Unternehmensbesteuerung ersetzt werden. Hierfür will die EU-Kommission voraussichtlich am 12.09.2023 einen Vorschlag unter der Bezeichnung „Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)“ vorlegen, der an die Vorarbeiten zur gescheiterten „Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)“ anknüpfen soll.

Es bleibt abzuwarten, ob die EU-Kommission den Rat der EU von ihrem neuen Vorschlag überzeugen kann. Derzeit ist nicht absehbar, ob und welche Änderungen sich aus den Beratungen unter den Mitgliedstaaten ergeben werden. Einen Zeitplan für die Beratungen nennt die Kommission nicht, fordert die Mitgliedstaaten aber auf, diese zu beschleunigen.