Der BFH äußert sich zum Umfang der Energiesteuerentlastung und zur Zuordnung von Wärmeverlusten bei Wärmeeinspeisung aus verschiedenen Anlagen in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz. Das Urteil ist für Energieversorger und Fernwärmenetzbetreiber von Relevanz.
Im konkreten Fall (Streitjahr 2014) speiste der Energieversorger die zum Betrieb der Netze notwendige Wärme aus unterschiedlichen Anlagetypen in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz ein. Streitig war, wie der Steuerentlastungsbetrag nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG (also die Energiesteuerentlastung für sog. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes; hierunter können auch Energieversorgungsunternehmen fallen) zu berechnen ist, wenn in ein Fernwärmenetz neben selbst erzeugter Wärme solche aus KWK-Anlagen und solche von Dritten bezogene eingespeist wird. Ferner war die Zuordnung der in den Netzen bis zur Abnahme der Wärme durch den Nutzer auftretenden Wärmeverluste strittig, insbesondere die Frage, ob dem Energieversorger eine bilanziell freie Zuordnung dieser Verluste zu bestimmten Anlagen zu gewähren ist.
Laut BFH-Rechtsprechung sind die zur Kompensierung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen eingesetzten Energieerzeugnisse grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG durch das einspeisende Unternehmen entlastungsfähig (im Sinne einer Nutzung der Wärme zu eigenen betrieblichen Zwecken). Dies gilt laut BFH auch, wenn der Energieversorger Wärme von anderen Unternehmen abnehme und für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich sei (Urteil vom 28.02.2023, VII R 27/20). Dabei sei die Höhe der Entlastung durch die vom Energieversorger selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.
Zur Zuordnung der Wärmeverluste führt der BFH aus, dass deren freie bilanzielle Zuordnung zu einer bestimmten Anlage nicht zulässig sei (z.B. die vollständige Zurechnung zu den Heizkesseln). Vielmehr habe das Versorgungsunternehmen eine Aufteilung nach den jeweils von ihm selbst betriebenen Anlagen vorzunehmen und die Verluste anteilig nach den durch die KWK-Anlagen und die Heizkessel jeweils erzeugten Wärmemengen im Verhältnis zu der von der ihm insgesamt erzeugten Wärmemenge aufzuteilen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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