Bei einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge kann der Steuerpflichtige grundsätzlich zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung wählen. Das Wahlrecht gewährt der BFH nun auch in Fällen, in denen im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert werden.
Bei einer Betriebsveräußerung gegen Leibrente gewähren sowohl BFH als auch Finanzverwaltung dem Veräußerer grundsätzlich ein Wahlrecht, den Veräußerungsgewinn entsprechend dem tatsächlichen Rentenzufluss zu versteuern (als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 24 Nr. 2 EStG). Die Zuflussbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung) bewirke laut BFH lediglich eine zeitliche Streckung der anfallenden Steuerzahlungen, die sich der Steuerpflichtige durch den Verlust der Begünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und des § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz) quasi erkauft.
Eine vergleichbare Interessenlage (Versorgungscharakter und Wagnis in der durch die Bindung an die Lebenszeit einer Person bedingten Ungewissheit der Rentenlaufzeit) sieht der BFH im Fall einer Betriebsaufgabe, bei der Wirtschaftsgüter gegen langfristig wiederkehrende Bezüge (insbesondere gegen Leibrente) veräußert werden. Daher gewährt der BFH bezogen auf die veräußerten Wirtschaftsgüter ebenfalls grundsätzlich das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung (BFH-Urteil vom 29.06.2022, X R 6/20).
Der BFH berücksichtigte daher im konkreten Fall nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 24 Nr. 2 EStG, soweit die zugeflossenen Rentenzahlungen die Summe aus Kapitalkonto und Aufgabekosten abzüglich der bereits berücksichtigten gemeinen Werte der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter überschritten haben.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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